Die Marke
“Black Friday” ist nicht mehr markenrechtlich geschützt

Die Bezeichnung “Black Friday” ist bei Vielen als der Tag der Rabattschlachten des deutschen Einzelhandels bekannt.

Viele Einzelhandelsunternehmen verwenden den Begriff im stationären Einzelhandel und in Online-Shops,
um Ende November stark reduzierte Preis- und Sonderangebote anzubieten. 

Umso erstaunlicher war es, dass die Marke Black Friday bis Oktober 2022 zunächst noch teilweise in Deutschland geschützt war
und eigentlich nicht ohne Zustimmung des Markeninhabers Super Union Holdings Ltd. mit Sitz in Hongkong hätte verwendet werden dürfen. 

Jedes Einzelhandelsgeschäft hätte wegen einem Werbeaufkleber “Black Friday” im Schaufenster oder im Online-Shop
mit einem Banner abgemahnt werden können, jedenfalls bis zum Oktober 2022.

Bis Oktober 2022 hatte die Super Union Holdings Ltd. mit Sitz in Hongkong die Markenrechte an der Wortmarke “Black Friday”
in Deutschland inne. Zunächst vom Markenschutz ausgenommen waren Werbedienstleistungen für Dritte sowie der Handel
mit Elektronik- und Elektrowaren.
Mit Urteil des Kammergerichts (KG) Berlin wurde die Marke „Black Friday“ für verfallen erklärt
und die Revision im Verfahren nicht zugelassen. Dieser Entscheidung voran gegangen war eine Entscheidung des Bundespatentgerichts,
die Marke teilweise zu löschen; und eine Entscheidung des Landgerichts Berlin.

Gegen diese Nichtzulassung der Revision des Kammergerichts Berlin hat Super Union Holdings Ltd. eine Beschwerde wegen
Nichtzulassung der Revision eingelegt.
Wäre dieser Beschwerde stattgegeben worden, hätte eine gute juristische Ausgangsbasis bestanden,
dass der Markenschutz im Ergebnis zumindest in Teilen wieder hätte aufleben können.
Da das Kammergericht damals keine
Revision zugelassen hatte, blieb der Marke nur der Weg der Nichtzulassungsbeschwerde.
Diese letzte Möglichkeit wurde nun ebenfalls vom BGH abgewiesen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jedoch jetzt entschieden die Nichtzulassungsbeschwerde der Super Union Holdings Ltd. zurückzuweisen,
wodurch die Marke „Black Friday“ nun aus dem Register des Deutschen Patent- und Markenamtes endgültig gestrichen werden muss.

Die langjährige juristische Auseinandersetzung um die umstrittene Wortmarke „Black Friday“
hat somit einen endgültigen Schlusspunkt gefunden. 

Diese Entscheidung erfolgte aufgrund einer Klage von Black-Friday.de – einer Website, die Informationen über Rabattaktionen anderer Unternehmen sammelt.

Ins Rollen kam das Verfahren dadurch, dass die Markeninhaberin, die Super Union Holdings Ltd., zusammen mit ihrer Lizenznehmerin,
der Black Friday GmbH mit Sitz in Wien, mehrere Unternehmen abgemahnt hatte, die den Begriff „Black Friday“ in ihrer Werbung nutzten.

Kern der Argumentation der abgemahnten Unternehmen war § 49 Abs. 1 MarkenG, wonach eine Marke nach ihrer Eintragung
auch ernsthaft benutzt werden muss, um Inhaber der Marke bleiben zu können. Man spricht im Markenrecht von der Tatsache,
dass die Marke nur “beschreibend”  sei. Beschreibende Marken sind bei Unternehmen gerne gesehen, weil der Kunde sofort weiß,
wofür die Marke steht. Jedoch ist es auch schwierig, solche Marken rechtlich zu halten, da sie Tätigkeiten beschreiben und den
Markenschutz ungewollt auf alltägliche Verhaltensweisen ausdehnen, die normalerweise nicht geschützt sein sollten.

Es besteht somit in Deutschland keine vordergründige rechtliche Möglichkeit mehr, die Verfallserklärung der Marke anzugreifen.

Mit der endgültigen Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den BGH ist nun Klarheit geschaffen:
Die Marke „Black Friday“ muss für sämtliche noch eingetragenen Waren und Dienstleistungen gelöscht werden.
Diese Entscheidung bedeutet, dass der Begriff „Black Friday“ im deutschen Handel
ohne die Gefahr von Abmahnungen für Rabattaktionen genutzt werden kann.

Insbesondere kleinere Einzelhandelsunternehmen können sich somit freuen,
denn sie können den Begriff ab jetzt ohne rechtliche Bedenken
in Schaufenstern und Online-Shops verwenden.

 

Bildquelle: Bild 4488822 von MAKY_OREL auf pixabay

Tags :
E-Commerce, Marketing & Werbung, Urteile & Gesetze

Autor:

Teilen

Website-Check Newsletter abonnieren

Webauftritt mit automatisierten Rechtstexten schützen!

Fehler in der Datenschutzerklärung, im Impressum oder anderen rechtlichen Texten können teure Abmahnungen nach sich ziehen. Besonders riskant ist es, wenn gesetzliche Änderungen übersehen werden und Ihre Rechtstexte veraltet sind.

  • Individuelle und abmahnsichere Rechtstexte
  • Kostenloser Update-Service
  • Selbstverständlich inkl. Haftungsübernahme
  • Riesige anwaltlich geführte Webdienste & Cookiedatenbank
  • und vieles mehr