Der E-Commerce steht vor einer der größten regulatorischen Änderungen der letzten Jahre im Bereich Umweltrecht. Die Europäische Union macht ernst mit dem „Green Deal“ und ersetzt die bisherigen Richtlinien durch die „Packaging and Packaging Waste Regulation“ (PPWR), zu Deutsch EU-Verpackungsverordnung. Für Online-Händler und Hersteller bedeutet dies: Die Zeit der bloßen Umsetzung nationaler Gesetze (wie dem deutschen Verpackungsgesetz) wandelt sich hin zu einer unmittelbar geltenden EU-Verordnung.
Doch was genau kommt auf Sie zu? In diesem Beitrag analysieren wir die neuen Vorgaben, die voraussichtlich ab Mitte 2026 greifen werden und zeigen auf, warum insbesondere die “Luft” in Ihren Versandkartons bald zum teuren Problem werden könnte. Wir beleuchten die wichtigsten Punkte aus den aktuellen Gesetzesentwürfen und juristischen Einschätzungen.
Vom Flickenteppich zur Einheit: Verordnung statt Richtlinie
Ein wesentlicher Unterschied zur bisherigen Rechtslage ist die Art des Rechtsakts. Bislang gaben die EU-Richtlinien vor, die jeder Mitgliedstaat in sein eigenes Recht umsetzen musste (in Deutschland das VerpackG). Dies führte zu einem Flickenteppich an Regelungen innerhalb des Binnenmarktes. Die neue PPWR ist eine EU-Verordnung. Das bedeutet, sie gilt in allen Mitgliedstaaten unmittelbar und vorrangig. Nationale Alleingänge werden schwieriger, was für den grenzüberschreitenden E-Commerce durchaus eine Erleichterung darstellen kann – etwa durch harmonisierte Kennzeichnungspflichten.
Schluss mit „Luftnummern“ im Versand: Die 40-Prozent-Regel
Ein Punkt, der für Online-Händler besonders relevant ist, betrifft die sogenannte Leerraumquote. Die Verordnung sagt überdimensionierten Paketen den Kampf an. Künftig darf das Verhältnis von Leerraum zum verpackten Produkt maximal 40 Prozent betragen. Verpackungen müssen so konzipiert sein, dass Gewicht und Volumen auf das Mindestmaß reduziert werden, das zur Gewährleistung der Sicherheit und Hygiene des Produkts notwendig ist. Dies trifft Händler hart, die bisher Standardkartons für unterschiedlichste Produktgrößen nutzen und den Rest mit Füllmaterial ausstopfen. Hier besteht dringender Handlungsbedarf in der Logistikplanung.
Anpassungen an die Anforderungen an die Recyclingfähigkeit
Bis 2030 müssen alle Verpackungen recyclingfähig sein. Doch die EU belässt es nicht bei einem Appell. Es wird ein Bewertungssystem eingeführt, das Verpackungen in Leistungsklassen (voraussichtlich A bis E) einteilt.
- Klasse A bis C: Gelten als recyclingfähig.
- Klasse D oder schlechter: Dürften perspektivisch verboten oder mit hohen Strafzahlungen belegt werden.
Für Hersteller bedeutet dies, dass bereits beim Produktdesign (Design for Recycling) angesetzt werden muss. Verbundmaterialien, die sich in Sortieranlagen nicht trennen lassen, stehen vor dem Aus.
Mehrwegquoten und Verbote
Die Verordnung sieht zudem verbindliche Mehrwegquoten vor, die stufenweise eingeführt werden. Dies betrifft insbesondere:
- Transportverpackungen (z.B. Palettenumwicklungen, Kisten zwischen Standorten).
- Verpackungen für Haushaltsgroßgeräte.
- Getränke- und Take-away-Verpackungen.
Gleichzeitig werden bestimmte Einwegverpackungsformate komplett verboten. Dazu zählen voraussichtlich Einwegverpackungen für frisches Obst und Gemüse (unter 1,5 kg), sofern es sich nicht um empfindliche Ware handelt, sowie die im Hotelgewerbe beliebten Miniaturverpackungen für Shampoo oder Lotionen.
Harmonisierung der Kennzeichnung
Ein Lichtblick für den internationalen Handel ist die geplante Vereinheitlichung der Etikettierung. Jeder, der schon einmal Ware nach Frankreich (Triman-Logo) oder Italien (Umweltkennzeichnung) versendet hat, kennt den bürokratischen Aufwand. Die PPWR sieht harmonisierte Kennzeichnungen für Materialien und Mülltrennhinweise vor. Dies soll Verwirrung bei Verbrauchern reduzieren und den Händlern den EU-weiten Vertrieb erleichtern. Das Piktogramm auf der Verpackung soll künftig mit dem Piktogramm auf der Abfalltonne übereinstimmen.
Fazit
Die neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR) ist ein Paradigmenwechsel. Sie bringt strengere Vorgaben für das Design, die Befüllung und die Kennzeichnung von Verpackungen. Für den E-Commerce liegen die Herausforderungen vor allem in der Reduzierung des Leerraums und der Sicherstellung der Recyclingfähigkeit. Wer jetzt seine Verpackungsprozesse auditiert und anpasst, vermeidet nicht nur Bußgelder ab 2026, sondern kann durch optimierte Verpackungsgrößen auch Versandkosten sparen.
Die Verordnung tritt in weiten Teilen ab dem 12. August 2026 in Kraft mit weiteren Stufen bis 2040.
Die Harmonisierung des Binnenmarktes ist dabei die positive Kehrseite der Medaille. Es bleibt abzuwarten, wie streng die nationalen Behörden die Einhaltung der „40-Prozent-Leerraum-Regel“ in der Praxis kontrollieren werden.

