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Der inhaltlich Verantwortliche im Impressum: § 55 Absatz 2 RStV

Der inhaltlich Verantwortliche im Impressum: § 55 Absatz 2 RStV Der inhaltlich Verantwortliche im Impressum: § 55 Absatz 2 RStV
Autor: Benjamin Schmidt

Veröffentlicht: 03.08.2015

identitaet vege fotolia comEin Betreiber einer Internetseite muss viele Dinge beachten, um rechtkonform zu handeln und somit Abmahnungen wirksam vorzubeugen. Nach unserer Erfahrung wird im Rahmen der Anbieterkennzeichnung der inhaltlich Verantwortliche nach § 55 Absatz 2 Rundfunkstaatsvertrages oft nicht erwähnt. Im Folgenden wird darauf eingegangen, was ein inhaltlich Verantwortlicher überhaupt ist, was seine Aufgaben sind und wer überhaupt inhaltlich Verantwortlicher sein kann. Einleitend lässt sich feststellen, dass die Kennzeichnung des inhaltlichen Verantwortlichen als solche, es dem Nutzer ermöglichen soll, festzustellen, wer für den Inhalt eines journalistisch-redaktionell gestalteten Angebots verantwortlich ist und gegebenenfalls haftbar gemacht werden kann. Bildnachweis: identität – © vege – fotolia.com

Was ist ein „inhaltlich Verantwortlicher“?

Die erste Frage, die sich im Rahmen des § 55 Absatz 2 des  Rundfunkstaatsvertrages (RStV) stellt, ist die Frage danach, was eigentlich ein „inhaltlich Verantwortlicher ist“. Ein Inhaltlich Verantwortlicher ist auf einer Website dafür zuständig, die „journalistisch-redaktionell gestalteten Inhalte“ zu überwachen und dafür zu sorgen, dass diese journalistischen Standards entsprechen. In dem Zusammenhang stellt sich die Frage, was eigentlich „journalistisch-redaktionell gestaltete Inhalte“ sind. Das Gesetz selbst, welches noch aus dem durch Printmedien geprägten Zeitalter stammt, gibt hierrüber keine Information. Orientiert man sich jedoch am Wortlaut der Norm, handelt es sich bei solchen Inhalten um „Inhaltlich periodische [Druck]Erzeugnisse in Text oder Bild“. Dies ist wohl bei weiter Auslegung der Norm immer dann der Fall, wenn ein Seitenbetreiber nicht nur einmalig sondern regelmäßig z.B. aktuelle Ereignisse aus dem Alltag oder dem Firmenleben mit der Öffentlichkeit teilt und der Inhalt der Mitteilung über einen bloßen Informationscharakter hinausgeht. Die Abgrenzung zur bloßen Information ergibt sich aus der Grundfunktion des Journalismus: den Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung.

Was sind die Aufgaben des inhaltlich Verantwortlichen?

Nun stellt sich die Frage, worin eigentlich die Aufgabe eines inhaltlich Verantwortlichen liegt. Aus den allgemeinen Ethikvorschriften wie sie z.B. die UNESCO aufführt bzw. wie sie spezifischer vom deutschen Presserat in seinem Pressekodex erfasst werden, lassen sich einige Pflichten ableiten. So ist zum Beispiel in Ziffer 8 des Pressekodex der Schutz der Persönlichkeit in journalistisch redaktionellen Inhalten zu achten. Dies ist zum Beispiel in Ziffer 8.9 des Pressekodex genauer beschrieben. Er besagt, dass

Vor der Veröffentlichung von Jubiläumsdaten von Personen, die nicht im Licht der Öffentlichkeit stehen, […] sich die Redaktion [vergewissert], dass die Betroffenen damit einverstanden sind.

Dies heißt für den inhaltlich Verantwortlichen im Betrieb, dass er vor Veröffentlichung von personenbezogenen Daten in Artikeln sich möglichst die Genehmigung aller erwähnten Personen besorgen sollte. Ebenso dient der journalistisch Verantwortliche als erster Ansprechpartner wenn es um die Richtigstellung von Fehlinformationen geht. Aus dem Pressekodex lässt sich ebenfalls ableiten, dass er dafür zuständig ist, darauf zu achten, dass Kommentare in Blogbeiträgen klar als Fremdkommentar erkennbar sind und diese ebenfalls den journalistischen Kriterien entsprechen. Sind Kommentare in Blogbeiträgen z.B. fremdenfeindlich oder beleidigend, muss der inhaltlich Verantwortliche diese entfernen (lassen). Kurz gesagt liegen die Aufgaben des inhaltlich Verantwortlichen nach § 55 Absatz 2 RStV darin, die redaktionellen Inhalte der Website auf Verstöße gegen allgemeine Ethik- und Rechtsgrundsätze zu überwachen. Ebenfalls dient er als erster Ansprechpartner im Bereich der redaktionellen Arbeit.

Wer kann inhaltlich Verantwortlicher sein?

Dem Anbieter steht es hierbei zunächst frei, wen er zum inhaltlichen Verantwortlichen ernennt. Die Person muss jedoch im Impressum deutlich als „Inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 55 Absatz 2 RStV“ gekennzeichnet werden, da es sonst unklar bleibt, worauf genau sich seine rechtliche Verantwortlichkeit bezieht. Prinzipiell kann man für jeden journalistischen Bereich einen spezifisch Verantwortlichen benennen. Hierbei muss aber aus dem Impressum klar und deutlich hervorgehen, wer für welchen Bereich verantwortlich ist. Nach § 55 Absatz 2 RStV ist es erforderlich, dass es sich bei dem inhaltlich Verantwortlichen um eine natürliche Person handelt. Die zu bestellende natürliche Person muss seinen ständigen Aufenthaltsort im Inland haben, darf die Bekleidung öffentlicher Ämter nicht durch Richterspruch verloren haben, muss voll geschäftsfähig sein und unbeschränkt strafrechtlich verfolgbar sein. Dies schließt z.B. Politiker und Diplomaten von dieser Position aus, ebenso aber journalistisch Verantwortliche Personen, die im Ausland sitzen.

Fazit

Die zu bestellende Person sollte sich zumindest Grundlegend mit journalistischer Arbeit auskennen, im Zweifel aber zumindest wissen, welche Art von Beiträgen erlaubt und welche wohl verboten ist. Der inhaltlich Verantwortliche kann mit dem Seitenbetreiber (z.B. Einzelunternehmer Müller) bzw. dessen Vertretern (bei einer GmbH der Geschäftsführer) identisch sein. Eine juristische Person kann folglich NIE inhaltlich verantwortlicher nach § 55 Absatz 2 RStV sein.

In einem vorherigen Blog-Beitrag zum Thema „Impressum erstellen – Wie Sie teure Abmahnungen vermeiden“ hatten wir uns bereits mit dem inhaltlich Verantwortlichen beschäftigt.