Datenschutz und Social-Media: Herausforderungen bei der Verlinkung auf externe Portale

Datenschutz im Blick: Social-Media-Verlinkungen richtig verstehen

Seit dem EuGH-Urteil von 2019 ist das Bewusstsein unter Website-Betreibern für die Sensibilität von Social-Media-Verknüpfungen deutlich gestiegen. Dieser Beitrag beleuchtet, welche Verlinkungen auf externen Social-Media-Profilen datenschutzrechtlich relevant sind und welche nicht.

  1. Datenschutzrechtlich relevant: Social Plugins

Das EuGH-Urteil von 2019 machte deutlich, dass bestimmte Verzahnungen von Websites mit Social-Media-Präsenzen erweiterte Informations- und Konfigurationspflichten der Seitenbetreiber auslösen. Besonders betroffen sind „Social-Plugins“, die automatisch Verbindungen zu den Servern des sozialen Netzwerks herstellen und Grunddaten des Nutzers übertragen. Solche Datenübertragungen finden etwa bei der Einbindung von „Like“-Buttons von Facebook oder „Tweet“-Buttons von X, ehemals Twitter statt. Der EuGH betont, dass Datenübertragungen nur dann erfolgen dürfen, wenn der Nutzer tatsächlich mit einem Social-Plugin interagiert.

  1. Datenschutzrechtlich unbedenklich: Verlinkungen auf externes Social-Media-Profil

Im Gegensatz dazu sind Verlinkungen auf externe Social-Media-Profile völlig unbeachtlich, wenn sie als URL oder klickbares Icon auf einer Website platziert werden. Anders als bei Social-Plugins können über solche Links technisch keinerlei (personenbezogene) Daten automatisch übertragen werden. Datenverarbeitungen werden erst dann ausgelöst, wenn ein Nutzer aktiv auf den Link klickt und auf die externe Seite weitergeleitet wird. 

III. Datenschutzerklärungen und Impressum für Social-Media

Auch wenn die Verlinkung auf Social-Media-Profile datenschutzrechtlich weniger problematisch ist, gilt dies nicht für geschäftsmäßig betriebene Social-Media-Profile. Hier ist der Profilinhaber verpflichtet im Rahmen einer eigenen Datenschutzerklärung über die dort durchgeführten Datenverabeitungen zu informieren und ein rechtskonformes Impressum nach § 5 TMG bereitzuhalten. Diese Informationen müssen direkt im jeweiligen Social-Media-Profil verfügbar sein.

  1. Fazit

Während die Einbindung von Social-Plugins zu datenschutzfreundlichen Grundeinstellungen und einer Belehrung in der Datenschutzerklärung erfolgt, sind Hyperlinks per URL oder Icon auf Social-Media-Profile datenschutzrechtlich für den Seitenbetreiber nicht relevant. Technische Lösungen oder Klauseln in der Datenschutzerklärung sind für solche Links nicht notwendig. Geschäftsmäßig betriebene Social-Media-Profile benötigen jedoch zwingend eine eigene Datenschutzerklärung und ein Impressum.

 

Bildqquelle: Bild 998990 von Pixelkult auf pixabay

Tags :
Datenschutz, Marketing & Werbung, Social-Media, Urteile & Gesetze

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