Datenschutz und die Überwachung durch Wildkameras

Das Einsetzen von Wildkameras

Der Einsatz von Wildkameras kann für viele Jagdpächter und Besitzer von Waldgrundstücken von hoher praktischer Bedeutung sein. Von ihnen werden Wildkameras wie auch andere Kameras zur Überwachung des Waldes eingesetzt. Früher war das Einsetzen von Wildkameras durch etwaige Privatpersonen noch anzeige- und genehmigungspflichtig, heute stellt dies in der Hinsicht zwar keine Probleme mehr dar. Doch mit der immer zunehmenden Bedeutung des Datenschutzes stellt sich auch das Einsetzen von Wildkameras vor etwaige Herausforderungen des Datenschutzes. Denn durch den auslösenden Bewegungsmelder wird von der Kamera alles abgelichtet, was sich im Wald bewegt. So kommt es des Öfteren auch vor, dass Personen von der Kamera erfasst werden und somit der Anwendungsbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung eröffnet ist. 

Rechtsgrundlage

Grundsätzlich bedarf es einer Rechtfertigung des Eingriffes in ein Grundrecht. Die Rechtsgrundlage hinsichtlich der Videoüberwachung im Rahmen von Wildkameras findet sich in Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Demnach wäre die Verarbeitung von Bildmaterial mittels Wildkamera dann zulässig, wenn sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen des Verantwortlichen und/oder eines Dritten für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten des Betroffenen überwiegen. 

 

Woraus könnte sich ein berechtigtes Interesse eines Jägers zur Überwachung mittels Wildkameras ergeben? Die Maßnahme muss nämlich geeignet, erforderlich und angemessen sein. Das berechtigte Interesse könnte sich aus der Hegeverpflichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 1 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes ergeben. 

Jedoch ist das Kriterium der Erforderlichkeit des Einsatzes von Wildkameras fraglich. Denn erforderlich ist eine Maßnahme, wenn kein gleich geeignetes, milderes Mittel ersichtlich ist, welches im vorliegenden Fall umstritten ist, da die Verwendung der Kameras gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Personen abgewogen werden muss. 

Maßgeblich wird also auf den Ort der Kamera abgestellt sowie den Erfassungsbereich der Kamera, die Länge der Speicherung der erfassten Daten und die Informierung der betroffenen Personen über die Videoüberwachung gem. Art. 13 DSGVO.

Grundsätzlich gilt der Grundsatz, je stärker der Eingriff in das jeweilige Grundrecht, desto höher sind die Anforderungen an die Rechtfertigung.

Fazit

 

Die Videoüberwachung ist ein datenschutzrechtlich sehr relevantes Thema, das zunehmend an Bedeutung gewinnt. Es muss im Einzelfall immer zwischen der Maßnahme und den Umständen des Einzelfalls abgewogen werden.

 

Bildquelle: Bild von HarryStueber auf pixabay

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Datenschutz

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