Die rasante Entwicklung generativer Künstlicher Intelligenz (KI), allen voran von Chatbots wie ChatGPT, stellt das traditionelle Urheberrecht vor immense Herausforderungen. Betreiber von E-Commerce-Plattformen und Online-Händler, die KI-Tools zur Content-Erstellung nutzen, sehen sich mit der Frage konfrontiert: Wer haftet, wenn die KI urheberrechtlich geschützte Werke reproduziert?
Ein wegweisendes Urteil des Landgerichts München I vom 11. November 2025 (Az. 42 O 14139/24) liefert nun eine klare Antwort: Das Gericht stellte sich in einem vielbeachteten Streitfall auf die Seite der Urheberrechtsinhaber (GEMA) und verurteilte den Betreiber des KI-Modells (OpenAI) wegen der unzulässigen Nutzung und Reproduktion geschützter Songtexte. Dieses Urteil ist ein Signal, das weit über die Musikbranche hinausreicht und die Pflichten von KI-Anbietern und Nutzern im digitalen Binnenmarkt neu definiert.
Der Präzedenzfall: GEMA gegen OpenAI vor dem LG München I
Kern des Rechtsstreits war die Klage der GEMA, die OpenAI vorwarf, urheberrechtlich geschützte Liedtexte – darunter prominente Werke deutscher Komponisten – unzulässig in seinen Large Language Models (LLMs) gespeichert und reproduziert zu haben.
OpenAI argumentierte, das Modell speichere keine konkreten Texte, sondern generiere neue Inhalte lediglich auf Basis statistischer Wahrscheinlichkeiten aus den Trainingsdaten. Das LG München I folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Die auf Urheberrecht spezialisierte Kammer befand, dass die spezifischen Liedtexte in den Sprachmodellen reproduzierbar enthalten seien. Die nahezu wortgleiche Ausgabe der geschützten Texte schließe einen Zufall aus und belege, dass die Trainingsdaten in den Parametern des Modells „memorisiert“ wurden.
Die Richter sahen die Verantwortung primär bei den Betreibern der Sprachmodelle. Diese hätten durch das Training mit den beanstandeten Inhalten die technische Grundlage für die Urheberrechtsverletzung geschaffen und somit Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadenersatzansprüche der GEMA bejaht.
Die Haftungsfalle für Online-Händler und Nutzer
Obwohl das Urteil primär den KI-Anbieter betrifft, hat es erhebliche Auswirkungen auf alle kommerziellen Nutzer von generativer KI, insbesondere im E-Commerce.
- Ungeachtet der Provider-Haftung trägt der Nutzer weiterhin die Verantwortung dafür, dass die von ihm verwendeten KI-generierten Inhalte keine Rechte Dritter verletzen. Wer als Online-Händler einen per ChatGPT erstellten Produkttext ungeprüft übernimmt und dieser Text Passagen eines fremden Werkes enthält, begeht selbst eine Urheberrechtsverletzung. Das Urheberrecht erkennt nur menschliche Schöpfungen als schutzwürdige Werke an (§ 2 Abs. 2 UrhG). KI-Outputs genießen somit keinen eigenen Schutz, können aber Rechte Dritter verletzen.
- Die einzige rechtssichere Methode, um Haftungsrisiken zu minimieren, ist die Einholung entsprechender Lizenzen für die Trainingsdaten. Die GEMA verfolgt mit ihren Klagen genau dieses Ziel: Die Etablierung eines Lizenzmodells, bei dem KI-Anbieter für die Nutzung geschützter Werke im Trainingsprozess zahlen müssen.
Die Regulierung in der EU: Vom UrhG zum AI Act
Die EU hat auf die Herausforderungen reagiert, wobei zwei Gesetze zentral sind:
- Deutsches Urheberrechtsgesetz (UrhG) und das TDM: Das Urheberrecht erlaubt unter der sogenannten Schranke für Text- und Data-Mining (TDM) nach § 44b UrhG die automatisierte Analyse von Werken zur Gewinnung von Mustern und Korrelationen. Dies ist aber nur zulässig, wenn die Rechtsinhaber der Nutzung nicht widersprochen haben (sogenanntes „Opt-out“). Der GEMA-Fall zeigt, dass diese Opt-out-Möglichkeit von den Gerichten ernst genommen wird.
- Der EU AI Act: Die europäische KI-Verordnung, die stufenweise wirksam wird, regelt die Haftung für Urheberrechtsverletzungen nicht direkt. Sie verpflichtet jedoch Anbieter von generativen KI-Systemen (GPAI) in Artikel 53 dazu, eine „Strategie zur Einhaltung des Urheberrechts der Union“ zu entwickeln. Dies umfasst die Pflicht, die verwendeten Trainingsdaten zu dokumentieren und die Einhaltung von Opt-out-Mechanismen sicherzustellen.
Die Nutzung großer Datenmengen zum Training von KI-Modellen wirft auch Fragen des Datenschutzes auf. Werden personenbezogene Daten oder Falschinformationen verarbeitet und ausgegeben, drohen Berichtigungs- und Schadenersatzansprüche (Art. 16 DSGVO). Betreiber müssen daher auch die Einhaltung der Grundsätze der DSGVO im Blick behalten.
Fazit
Das Urteil des LG München I ist ein juristischer Meilenstein, der die Haftung für urheberrechtsverletzende KI-Outputs klar dem Anbieter, namentlich OpenAI, zuweist. Für den E-Commerce bedeutet dies: Die KI-Modelle müssen sich künftig an die Urheberrechte halten und Lizenzmodelle akzeptieren. Nutzer sind dennoch in der Pflicht, die KI-generierten Texte und Bilder vor der kommerziellen Nutzung gründlich zu prüfen. Die Kombination aus nationalen Gerichtsurteilen und den Transparenzpflichten des EU AI Act erzwingt eine Wende: Das Zeitalter des unregulierten Trainings mit fremdem Content neigt sich dem Ende zu. Die Songs unserer Mitglieder, wie es GEMA-Chef Tobias Holzmüller formulierte, sind kein “kostenloser Rohstoff”.

