Sind Sie Betreiber einer Webseite? Dann müssen Sie bei der Verwendung von Bildern auf Ihrer Webseite besonders aufmerksam sein, Bildrechte & Nutzungsrechte sollten unbedingt beachtet werden, denn es kann schnell zu Urheberrechtsverletzungen oder etwaigen Rechten kommen.
Bildrechte
Fotos sind für den Online-Handel von essentieller Bedeutung, denn durch sie visualisiert der jeweilige Kunde das Produkt, welches von Online-Händlern gerne vermarktet wird. Was viele Online-Händler dabei nicht bedenken, ist, dass die von Ihnen verwendeten Bilder urheberrechtlich geschützt sind. Vor jedem Einsatz von Bildern sollte daher geprüft werden, ob man die Bilder überhaupt verwenden darf und wie man diese ggf. kennzeichnen muss.Das deutsche Urheberrecht - das Recht auf Namensnennung
Das wohl häufigste Problem ist, dass im deutschen Urheberrecht der Urheber grundsätzlich das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft hat (§ 13 UrhG). Er kann also selbst entscheiden, ob er bei der Veröffentlichung des Werkes auf seine Namensnennung besteht. Das Recht des Urhebers auf Namensnennung ist dabei völlig losgelöst, ob eine Nutzung der Bilder kostenlos oder kostenpflichtig ist. Wichtig ist, dass Sie darauf achten, ob und falls ja, an welcher Stelle der Urheber ggf. den Urheberhinweis haben möchte.Der Begriff des Werkes im Sinne des Urheberrechtsgesetz
In § 2 UrhG wird insbesondere bestimmt, welche Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst zum sachlichen Schutzbereich des Gesetzes gehören, wie etwa Sprachwerke, Werke der Tanzkunst, Musik- oder Filmwerke oder sogar Computerprogramme. Dem Absatz zwei des § 2 UrhG zufolge wird eine Beschränkung des Werkbegriffes auf „persönliche geistige Schöpfungen“ vorgenommen. Betrachtet man die Kommentierung zum UrhG, so haben sich dort die folgenden vier Kriterien entwickelt, um den Werkbegriff zu definieren. Diese Kriterien werden durch die Literatur und Teile der Rechtsprechung zudem auch als Abgrenzungskriterien zum Patentrecht herangezogen:-
- Persönliches Schaffen Das Werk muss ein persönliches Schaffen wiederspiegeln, d.h. ein Form prägender Einfluss eines Menschen muss daraus ersichtlich sein.
- Wahrnehmbare Formgestaltung des Werkes
- Geistiger Gehalt Der Schöpfer, also der Urheber, muss darüber hinaus aber auch einen geistigen Inhalt mittels seines Werkes erzeugen können. Das Werk selbst soll dabei in die Gedanken- und/oder Gefühlswelt des Betrachters einfließen und diese ansprechen.
- Eigenpersönliche Prägung Das Werk muss sich von anderen Werken mittels individueller Kriterien unterscheiden. Es geht hierbei vor allem um eine freie kreative Entscheidung des Urhebers.
Verwendung von Bildern aus dem Internet: Die Rechtslage
Aufgrund des Urheberrechtes sollte man vorsichtig sein, wenn man Bilder aus dem Internet für seine eigene Webseite verwendet. Gem. § 7 UrhG ist der Urheber der Schöpfer des Werkes. Als Schöpfer steht ihm gem. § 1 UrhG für seine Werke der Schutz nach Maßgaben des Urhebergesetzes zu. Als Urheber kommen nach dem deutschen Urheberrecht nur natürliche Personen in Betracht. Gem. § 12 UrhG hat der Urheber das Veröffentlichungsrecht, also das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk veröffentlicht werden darf. Dies umfasst z.B. das Recht gem. §19a UrhG, dass allein dem Urheber das Recht zur „öffentlichen Zugänglichmachung“ seiner Bilder zusteht.Die Unterlizenzierung
Der Urheber ist grundsätzlich dazu berechtigt, Dritten die Rechte bezüglich der Nutzung seines Werkes zu übertragen. Eine der häufigsten Formen dürfte hierbei die Lizenzierung bzw. Unterlizenzierung darstellen. Bei der Unterlizenzierung sollte man jedoch immer die Entscheidung des LG Leipzig, Urt. v. 13.11.2006, 5 O 1408/06, beachten, “dass [man] mit der Übertragung des ausschließlichen Nutzungsrechtes der Lizenznehmer gemäß §§ 31 Abs. 3, 35 UrhG nicht das Recht erwirbt, seinerseits ohne Zustimmung des Urhebers Unterlizenzen an Dritte zu erteilen. Ein Recht zur Lizenzierung von Dritten muss deshalb zwischen dem Urheber und dem Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechtes ausdrücklich vereinbart werden oder es muss sich jedenfalls aus den Umständen des Vertragsschlusses eindeutig ergeben, dass von Seiten des Urhebers ein solches Recht dem Inhaber des Nutzungsrechtes eingeräumt werden soll.” Das bedeutet, dass ein Lizenzinhaber kein Recht gem. §§ 31 Abs. 3, 35 UrhG hat, eine Unterlizenzierung zu vergeben, sofern der Urheber dies nicht explizit gestattet.Nutzungsrechte
Wie bereits erwähnt wird durch das Urheberrecht das Recht des Schöpfers eines Werkes an seinen Werken geschützt. Das Urheberrecht ist jedoch nicht verkehrsfähig, da es mit seiner Person des Urhebers “untrennbar” verbunden ist. Es kann daher als solches nicht übertragen werden. Lediglich kann das Urheberrecht mittels eines Testaments oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung übertragen werden (vgl. § 29 Absatz 1 UrhG). Nach § 29 Absatz 2 UrhG bzw. für Computerprogramme nach § 69c UrhG ist es dem Urheber jedoch gestattet, diese Rechte in einem Umfang, den er selbst bestimmt, einem anderen einzuräumen. Dabei handelt es sich um die Nutzungsrechte, welche sich in das einfache und das ausschließliche Nutzungsrecht iSd § 31 UrhG unterteilen. Gem. § 37 UrhG steht im Zweifelsfall dem Urheber trotz Einräumung eines Nutzungsrechts das Recht der Einwilligung zur Veröffentlichung oder Verwertung einer Bearbeitung des Werkes zu. Ebenso gilt zu beachten, dass gem. § 44 UrhG selbst bei Veräußerung eines Originalwerkes im Zweifel nicht automatisch eine Übertragung der Nutzungsrechte eingeräumt wird.Das einfache Nutzungsrecht
Unter dem einfachen Nutzungsrecht versteht man, dass der Urheber dem Nutzenden aufgrund eines Vertrages solche Rechte vertraglich einräumt, dass der Dritte berechtigt ist, das Werk auf die erlaubte Art und Weise zu nutzen. Das Nutzungsrecht schließt dabei aber nicht den Urheber von der vertraglichen Vereinbarung zur Nutzung sowie andere vom Urheber bestimmte Nutzungsberechtigte aus. Als Beispiel eines einfachen Nutzungsrecht sei hier die “Standardsoftware” genannt.Das ausschließliche Nutzungsrecht
Dem einfachen Nutzungsrecht gegenüber steht das ausschließliche Nutzungsrecht. Das ausschließliche Nutzungsrecht räumt dem Nutzungsberechtigten das Recht ein, seine Nutzungsrechte unter dem Ausschluss aller sonstigen Beteiligten auszuüben. Gem. § 31 Absatz 3 Satz 2 UrhG besteht dahingehend jedoch die Möglichkeit, diesen Ausschluss lediglich auf Dritte zu begrenzen, so dass der Urheber weiterhin sein Werk nutzen darf. Das wird juristisch als sog. eingeschränkte Ausschließlichkeit bezeichnet.Die Google Bildersuche
Jeder kennt es: Man tippt einen Suchbegriff auf Google ein und findet zu jeder Suche tausende von Bildern. Darf man die Bilder von der Google Bildersuche einfach ohne Weiteres verwenden, da sie ja öffentlich verbreitet sind? Die Antwort lautet hierzu ganz klar: Nein! Denn auch hinsichtlich der unter Google gefundenen Bilder gilt das Urheberrecht und Sie benötigen ein entsprechendes Nutzungsrecht des Urhebers, um etwaige Bilder für Ihre Webseite zu verwenden.Welche Bilder im Internet kann und darf ich verwenden?
Tipp: Bildrechte über die erweiterte Google Bildersuche unter bestimmten Voraussetzungen Sie stellen sich die Frage, welche Bilder Sie denn dann im Internet verwenden dürfen? Hinsichtlich der erweiterten Google Bildersuche Advanced Image Search besteht für Sie im Punkt „Ergebnisse eingrenzen...“→ „Nutzungsrechte:“ die Möglichkeit, nach bestimmten Lizenzarten bzw. Nutzungsrechten zu suchen, denn die Urheber der dort sichtbaren Bilder haben auf ihre Bildrechte ausdrücklich verzichtet. Sie haben laut Google dementsprechend folgende Möglichkeiten:- nicht nach Lizenz gefiltert
- frei zu nutzen oder weiterzugeben
- frei zu nutzen oder weiterzugeben - auch für kommerzielle Zwecke
- frei zu nutzen, weiterzugeben oder zu verändern
- frei zu nutzen, weiterzugeben oder zu verändern - auch für kommerzielle Zwecke