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BGH-Urteil vom 28.03.2019: Grundpreise sind auch bei Kaffeekapseln anzugeben

BGH-Urteil vom 28.03.2019: Grundpreise sind auch bei Kaffeekapseln anzugeben BGH-Urteil vom 28.03.2019: Grundpreise sind auch bei Kaffeekapseln anzugeben
Autor: Johnny Chocholaty LL.B.

Veröffentlicht: 26.06.2019

Nachdem ein Elektromarkt Kaffeekapseln verschiedener Hersteller in Zehnerpackungen bündelte und diese unter Angabe des Preises pro Packung verkaufte, entschied der Bundesgerichtshof in einem Urteil (Urt. v. 28.3.2019 – I ZR 85/18), dass auch bei Kaffeepulver, das in Kaffeekapseln oder sonstigen „Fertigverpackungen“ verkauft wird,  der Grundpreis angegeben werden muss.

Menge ist in Gewicht anzugeben

Grundsätzlich besteht gemäß § 2 Preisangabenverordnung bei Produkten, die nach Volumen, Fläche, Länge oder Gewicht zu festen Preisen angeboten werden, eine Pflicht, den Grundpreis anzugeben. Der BGH verwies zunächst auf die bestehenden gesetzlichen Kennzeichnungspflichten für Lebensmittel, die auch für Kaffee gelten. Die verwendeten Kaffeekapseln sind nach Ansicht des BGH als Fertigverpackungen zu werten, da Kaffeekapseln nicht in Anwesenheit des Endverbrauchers abgefüllt werden. Die Kaffeekapseln unterliegen somit zusätzlich § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV (Preisangabeverordnung). Somit muss auch das Gewicht und der Preis pro 100 g bzw. kg angegeben werden.

Ausnahmen von der Pflicht zur Angabe der Nettofüllmenge

Es gibt eine Ausnahme, die von der Pflicht, die Nettofüllmenge anzugeben, entbindet. Das ist dann der Fall, wenn Lebensmittel vertrieben werden, die normalerweise nach Stückzahlen in den Verkehr gebracht werden. Diese Ausnahme ist in Art. 23 Abs. 3 in Verbindung mit Nr. 1 Buchst. c des Anhangs IX der LMIV (Lebensmittel-Informationsverordnung) geregelt. Entscheidend ist laut Ansicht des BGH das in der Verpackung enthaltene Kaffeepulver. Eine Ausnahme liegt daher nicht vor.

Eine weitere Ausnahme könnte nur § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV darstellen. Demnach muss für Waren, die aus verschiedenen miteinander vermischten Erzeugnissen bestehen, der Grundpreis nicht angegeben werden.

Da aber nur Kaffee in den Kapseln gewesen ist, liegt auch diese Ausnahme nicht vor.

Grundpreise werden zum Vergleichen herangezogen

Die Angabe der Grundpreise dient dem Endverbraucher als Vergleichsgrundlage zwischen Produkten gleicher Art.

Bei Kaffeekapseln hingegen setzt sich der Preis aus dem sich darin befindlichen Pulver und der Kapsel selbst zusammen. Entscheidend ist für den Verbraucher nach Ansicht des BGH jedoch ausschließlich der Kaffeepreis. Was die Kapsel selbst kostet ist für den Verbraucher nicht relevant.

Fazit

Bei allen abgepackten Kaffeeprodukten (wie z.B. Pads, T-Disks und Kapseln) sollte zukünftig der Grundpreis pro 100 g bzw. pro kg Kaffee angeben werden. Zudem ist bei Verpackungseinheiten  die Gesamtzahl der im Paket befindlichen Verpackungen anzugeben. Dies sollte in unmittelbarer Nähe zum Grundpreis angegeben werden, zumindest jedoch in der Produktbeschreibung bzw. der Produktdetailseite.

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