Änderung TTDSG, - ab 01.12.2021 gilt:
Alle Anbieter von Telemedien und Telekommunikationsdiensten unterliegen ab 01.12.2021 dem neuen Telekommunikations-Telemedien-Datenschutzgesetz. Typische Telemedien sind Internetangebote wie Chatrooms, Soziale Medien und Blogs.
Das Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien (kurz: TTDSG) tritt am 1. Dezember 2021 in Kraft. Am 20.Mai 2021 wurde in einer endgültigen Fassung das TTDSG im Bundestag beschlossen. Das TTDSG soll die datenschutzrechtlichen Regelungen aus dem Telemedien (TMG) und dem Telekommunikationsgesetz (TKG) zusammenführen. Dabei geht es primär um „Cookies“ und etwaige, damit verbundene, Einwilligungspflichten. „Cookies“ sind kleine Textdateien, die lokal auf dem Rechner des Users gespeichert werden und somit das Surfverhalten des Users tracken.
Anwendungsbereiche des TTDSG:
Das TTDSG umfasst laut § 1 Abs. 3 TTDSG folgende Anwendungsbereiche:
- Unternehmen und Personen, die im Sinne dieses Gesetzes eine Niederlassung haben
- Unternehmen und Personen, die im Sinne dieses Gesetzes Dienstleistungen erbringen oder daran mitwirken
- Unternehmen und Personen, die im Sinne dieses Gesetzes Waren auf dem Markt bereitstellen.
- Eine Einwilligungspflicht entfällt gem. § 25 Abs. 2 Nr. 1 TTDSG , „wenn der alleinige Zweck der Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der alleinige Zweck des Zugriffs auf bereits in der Endeinrichtung des Endnutzers gespeicherte Informationen die Durchführung der Übertragung einer Nachricht über ein öffentliches Telekommunikationsnetz ist.”
- Eine Einwilligung ist § 25 Abs. 2 Nr. 2 TTDSG auch dann nicht erforderlich, „wenn die Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der Zugriff auf bereits in der Endeinrichtung des Endnutzers gespeicherte Informationen unbedingt erforderlich ist, damit der Anbieter eines Telemediendienstes einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten Telemediendienst zur Verfügung stellen kann.”