Adblocker verstoßen nicht gegen das Urheberrecht

Stopschild mit zeigendem Finger Richtung Betrachter
Adblocker verstoßen nicht gegen das Urheberrecht. Das Landgericht Hamburg entschied nun in einem Urteil vom 14. Januar 2022:  “Adblocker greifen nicht in unzulässiger Weise in die Darstellung von Internetseiten ein”. Somit wurde eine Klage des Axel-Springer-Verlags gegen den Kölner Adblock-Plus-Anbieter Eyeo zurückgewiesen. Dem Landgericht Hamburg zufolge stellen die Eingriffe durch Adblocker in die Webseitendarstellung durch Browser keine Verletzung des Urheberrechts dar. Dahingehend besteht noch die Möglichkeit, gegen das Urteil Berufung einzulegen (Az.: 308 O 130/19).

Hintergrund des Urteils

Im April des Jahres 2019 klagte der Axel-Springer-Verlag darauf, dass Adblocker die Programmiercodes von Webseiten verändern und somit in Urheberrechte von Verlagen eingreifen, da die Webseiten von den jeweiligen Verlagen rechtlich geschützt sind. Die Klage wurde jedoch zurückgewiesen.  Auf der Seite des Axel-Springer-Verlags wurden die Argumentationspunkte hervorgebracht, dass es sich bei den Seitenelementen wie Javascript-Code oder CSS-Dateien “um schützenswerte Computerprogramme handele”. Der sogenannte DOM-Knotenbaum und die CSS-Strukturen wie CSSOM oder CSSTOM seien "Ausdrucksformen der Programmierung" und sind somit vom Urheberrecht erfasst. Zudem wurde dargestellt, dass Adblock Plus vor allem in die “Programmsubstanz” eingreift, sollten vereinzelte Inhalte durch sog. “Element Hiding” versteckt werden. Des Weiteren wurde sich auf die Argumentation gestützt, die Webseiten seien sog. “Multimediawerke”, die beim Einsatz von Adblock Plus unberechtigt vervielfältigt würden.

Begründung

Begründet wurde die Klagezurückweisung wie folgt: Eine “unberechtigte Vervielfältigung oder Umarbeitung” von urheberrechtlich geschützten Computerprogrammen im Sinne von Paragraf 69a/c des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) ist dabei nicht einschlägig.  Indem die Werbung ausgeblendet wird, ist mithin jedoch keine Umarbeitung von Programmen gegeben. Es ist zwar so, dass der “DOM-Datenbaum” und die CSS-Strukturen zwar anders erstellt werden. Dabei handelt es sich jedoch um keine unzulässige Eingriffe, da es sich nur um einen unzulässigen Eingriff handele, wenn wirklich in die Programmsubstanz eingegriffen wird.  Eine Urheberrechtsverletzung wurde damit ausgeschlossen, dass eine Einwilligung der jeweiligen Internetanbieter vorliege, wenn die Programme vom Nutzer heruntergeladen und in dessen Arbeitsspeicher zwischengespeichert werden würden. Dies stelle "zwingend notwendigen Zwischenschritte" dar. 

Springer-Webseiten sind keine Multimediawerke

Ein weiterer wichtiger Punkt, der in dem Urteil deklariert wurde, ist dass Springer-Webseiten vor allem keine Multimediawerke darstellen. Grund dafür ist, dass es keine hinreichende Schöpfungshöhe gibt. So heißt es: "Allein der Umstand, dass Texte, Bilder, Grafiken und Elemente zur Einbeziehung der Nutzer (etwa zur Abgabe von Kommentaren oder zur Durchführung von Abstimmungen) kombiniert werden, folgt aber bei Webseiten keine hinreichende Schöpfungshöhe". 

Stellungnahme Adblock-Plus-Anbieter Eyeo

In einer Bezugnahme begrüßte Adblock-Plus-Anbieter Eyeo das Urteil des LG Hamburg. Der Firmenchef Till Faida äußerte sich diesbezüglich wie folgt: "Das Landgericht Hamburg schafft hier einen wichtigen Präzedenzfall: Kein Unternehmen hat das Recht, Nutzern zu verbieten, ihre Browsereinstellungen selbst festzulegen. Das Urteil gibt außerdem vielen Unternehmen die notwendige Rechtssicherheit, um weiterhin Anwendungen zu entwickeln, die das Leben der Nutzer zum Besseren verändern"   Bildquelle: geralt auf pixabay
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Datenschutz, Technikecke, Urteile & Gesetze

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