Hinweis auf BGB-InfoV ist wettbewerbswidrig

Kurmeldung: Hinweis auf BGB-InfoV ist wettbewerbswidrig

Fotolia_35554129_kleinDer 4. Zivilsenat hat am 13.10.2011 entschieden, dass der Verweis auf die veraltete BGB-InfoV auch dann wettbewerbswidrig ist, wenn die Norm mit der aktuellen Norm aus dem EGBGB inhaltsgleich ist.

Soweit eine falsche Norm angegeben worden ist, wird die beabsichtigte Überprüfung eines Verbrauchers im Hinblick auf seine Rechte in der konkreten Situation erschwert. Schließlich hat die Verweisung durch die Paragraphenkette das Ziel, dem Verbraucher ein Nachlesen zu ermöglichen. Wenn er die genannten Paragraphen aber gar nicht erst findet, könnte dies eine Verunsicherung hervorrufen und den Verbraucher von der Geltendmachung des Widerrufsrechts abhalten. Folglich ist dieses Verhalten unlauter i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 312 g BGB, Art. 246 § 1 I Nr. 10, § 2, § 3 EGBGB.

Im Volltext können sie diese Entscheidung hier lesen: OLG Hamm (I-4 U 99/11)

Bildnachweis: © kwarner / Fotolia.com


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