Gefahr einer unbestimmten Unterlassungserklärung, Az.: 2 W 343/11 – Thüringer OLG Jena, Beschluss vom 20.07.2011 – Az.: 2 W 343/11

Thüringer OLG Jena, Beschluss vom 20.07.2011, Az.: 2 W 343/11

Abmahnung_logoIn der Sache musste sich das Thüringer Oberlandesgericht mit Anforderungen an die Formulierung einer Vertragsstrafenregelung innerhalb einer strafbewehrte Unterlassungserklärung auseinandersetzen.

Vorbemerkung:

Es ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass eine Unterlassungserklärung nur geeignet ist den Unterlassungsanspruch zu erfüllen, wenn sie eine ausreichende Vertragsstrafenregelung enthält. Die Vertragsstrafe solsl den Abgemahnten disziplinieren, ihn also davon abhalten, gegen seine Unterlassungspflicht zukünftig zu verstoßen. Sollte er gegen die Unterlassungserklärung verstoßen muss er die Vertragsstrafe an den Abmahnenden, den sog. Unterlassungsgläubiger, zahlen.

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Der Fall:

Der Beklagte wurde von dem Kläger aufgrund eines Wettbewerbsverstoßes abgemahnt. Die beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung wurde von dem Beklagten jedoch nicht in seiner ursprünglichen Form unterzeichnet. Dies ist grundsätzlich ein richtiges Vorgehen, denn oft enthalten vorgefertigte Unterlassungserklärungen, die Abmahnungen beiliegen, rechtlich nachteilige Regelungen. Beliebt ist es z.B., die Vertragsstrafe auf einen bestimmten Betrag, meist oberhalb von 5.000,- € festzulegen, um im Fall eines zukünftigen Streits über eine ggf. fällige Vertragsstrafe, direkt beim Landgericht einsteigen zu können.

So war es auch im vorliegenden Fall: Der Beklagte strich die in der mod. UE festgelegte Vertragesstafe i.H.v. 5.001,- € einfach durch und übersandte seine derart modifizierte Unterlassungserklärung an den Abmahnenden zurück.

Dieser war mit der Abänderung im Bereich der Vertragsstrafe aber nicht einverstanden und wehrte sich vor Gericht gegen die Modifikation der Vertragsstrafenregelung, indem er seinen Unterlassungsanspruch trotz der abgegebenen Unterlassungserklärung gerichtlich geltend machte.

Die Entscheidung des Gerichts:

Nachdem das erstinstanzlich mit der Sache beschäftigte Landgericht Gera dem Abmahnenden Recht gab, musste sich nun das Oberlandesgericht Thüringen im Rahmen einer sofortigen Beschwerde des Abgemahnten gegen die Entscheidung des Landgericht Gera beschäftigen.

Auch das OLG vertrat in der nun vorliegenden Entscheidung die Ansicht, dass die abgegebene Unterlassungserklärung nicht den Anforderungen an eine ordentliche Unterlassungserklärung entsprach und die Wiederholungsgefahr durch die abgegebene Unterlassungserklärung nicht beseitigt worden sei. Das Gericht führt aus:

zwar bezieht sich die Unterlassungsverpflichtung im ausreichenden Maße auf die unlautere Verletzungsform, das abgegebene Vertragsstrafeversprechen kann den Anforderungen jedoch nicht genügen. Schließlich sei das Vertragsstrafeversprechen auch ein Sanktionsinstrument, das den Verletzer an weiteren Beeinträchtigungen hindern soll.  Dieser Funktion kann ein unbestimmtes Vertragsstrafeversprechen jedoch nicht gerecht werden. Demnach lässt die abgegebene Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr nicht entfallen.

Problematisch an der Änderung der Vertragsstrafenregelung war also, dass der Abgemahnte nicht definiert hatte, wie sich den die Vertragsstrafe berechnen sollte.

Wie sind Modifikationen an einer Vertragsstrafenregelung vorzunehmen?

Das OLG Thüringen hat klargestellt, dass es dem Beklagten zwar freistand, das Vertragsstrafeversprechen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls abzuändern; hierzu hätte er sich aber des „Neuen Hamburger Brauchs“ bedienen müssen und nicht einfach nur die genannte Summe durchstreichen dürfen.

Der „Neue Hamburger Brauch“ ist eine Rechtsfigur, die ursprünglich vom Landgericht Hamburg anerkannt wurde. Um es zu vermeiden, eine konkrete Summe versprechen zu müssen, wird es von den Gerichten allgemein akzeptiert, wenn man lediglich eine „angemessene Vertragsstrafe“ verspricht  und darüber hinaus auch noch regelt, wie im Fall eines zukünftigen Verstoßes gegen die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zu verfahren ist.

Der Abmahnende kann einen Betrag bestimmen, den er für angemessen hält und dem Abgemahnten vorhalten, dieser kann den Betrag entweder akzeptieren, oder er kann bei ein zuständiges Gericht Feststellungsklage bzgl. der Unangemessenheit der aufgestellten Forderung erheben. Die Regelung eines solchen Verfahrens hat der Abgemahnte im vorliegenden Fall versäumt. Eine kostspielige Leichtsinnigkeit.

Die Nennung einer konkreten Summe ist entgegen den Ausführungen des OLG Thüringen nicht zwingend, kann aber für den Abgemahnten von Vorteil sein, um eine Deckelung ggf. zukünftig entstehender Vertragsstrafenansprüche herbeizuführen.

Fazit:

Strafbewährte Unterlassungserklärungen sollten zumindest im gewerblichen Bereich immer nur nach Rücksprache mit einem spezialisierten Rechtsanwalt abgegeben werden. Die Höhe einer Vertragsstrafe bestimmt sich immer nach dem Einzelfall und sollte daher individuell geprüft werden. Ideal ist eine Abänderung der Unterlassungserklärung nach dem „Neuen Hamburger Brauch„.

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Volltext der Entscheidung:

2 W 343/11

2 HKO 47/11

(Landgericht Gera)

THÜRINGER OBERLANDESGERICHT

Beschluss

In dem Rechtsstreit

hat der 2. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch

Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Orth,

Richter am Oberlandesgericht Dr. Schlingloff und

Richterin am Landgericht Klostermann

am 20. Juli 2011

b e s c h l o s s e n:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Gera vom 20.06.2011, Az. 2 HKO 47/11, wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht den Antrag der Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen, weil deren Rechtsverteidigung keine Aussicht auf Erfolg hat (§§ 114, 118 ZPO).

Die Beklagte wendet sich nicht dagegen, dass der Klägerin ein Unterlassungsanspruch nach §§ 8 Abs. 1, 3, 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG zusteht. Insoweit hält auch der Senat das Vorbringen der Klägerin für zutreffend. Die von der Beklagten, die nicht Angehörige der steuerberatenden Berufe ist, verwendete Werbung für ihren Geschäftsbetrieb geht darüber hinaus, was ihr nach § 8 Abs. 4 StBerG i.V.m. § 6 Nr. 4 StBerG gestattet ist.

Die für die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs erforderliche Wiederholungsgefahr ist nicht durch die von der Beklagten unter dem 14.01.2011 abgegebene Unterlassungserklärung beseitigt worden. Diese Erklärung bezog sich zwar wegen der Unterlassungsverpflichtung inhaltlich ausreichend auf die unlautere (konkrete) Verletzungsform. Sie kann aber wegen des abgegebenen Vertragsstrafeversprechens nicht als ausreichend ernsthaft angesehen werden. Die Beklagte hat in Bezug auf die vorformulierte Erklärung die Worte „in Höhe von € 5.001,00“ gestrichen und sich somit für jeden Fall der Zuwiderhandlung lediglich verpflichtet, an die Klägerin „eine Vertragsstrafe“ zu zahlen. Dies genügt dem Vertragsstrafeversprechen als Sanktionsinstrument (BGH GRUR 19994, 146 – Vertragsstrafebemessung) nicht.

Zwar muss der Schuldner eines Unterlassungsanspruchs die vorgeschlagene Höhe der Vertragsstrafe nicht unbesehen akzeptieren. Er kann auch eine andere bezifferte Vertragsstrafe versprechen, deren Höhe in Bezug auf die Gefährlichkeit seines Verstoßes, die Größe seines Geschäftsbetriebes und die anderen maßgeblichen Faktoren (vgl. dazu Köhler/Bornkamm § 12 UWG Rn. 1.139) als angemessen angesehen werden kann. Die bezifferte Vertragsstrafe muss sich dabei nicht an der Höhe des Zuständigkeitsstreitwerts der Landgerichte orientieren (vgl. Senat GRUR-RR 2011, 199), sondern kann auch unter € 5.000,00 angemessen sein. Das hat die Beklagte aber nicht getan.

Der Schuldner eines Unterlassungsanspruchs kann genauso eine angemessene relative Vertragsstrafe mit einem Höchstbetrag versprechen, deren Höhe durch den Gläubiger oder einen Dritten bestimmt wird und deren Angemessenheit durch ein Gericht überprüft werden kann (§§ 315, 317 BGB; vgl. hierzu MünchKommUWG/Ottofülling § 12 Rn. 272). Auch dies hat die Beklagte aber nicht getan. Solches lässt sich der von ihr abgegebenen Erklärung auch nicht im Wege der Auslegung (§§ 133, 157 BGB) entnehmen. Die Beklagte hat gerade nicht zu erkennen gegeben, dass sie ein Bestimmungsrecht der Klägerin oder eines Dritten akzeptiert und welcher Rahmen von ihr als angemessene Vertragsstrafe versprochen wird.

Der Sinn eines Vertragsstrafeversprechens, den Schuldner von der Begehung weiterer Verstöße abzuhalten, weil sich ein Bruch des Unterlassungsversprechens für ihn nicht lohnt (vgl. Teplitzky, Wettbewerbliche Ansprüche und Verfahren Kap. 8 Rn. 18), kann durch die Abgabe eines Versprechens, das sich auf eine völlig unbestimmte Vertragsstrafe bezieht, nicht erreicht werden.

Hat die Beklagte also lediglich eine unzureichende Erklärung abgegeben, so kann durch diese die durch den Verstoß indizierte Wiederholungsgefahr nicht beseitigt werden. Vielmehr besteht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch der Klägerin bis zur Abgabe einer ausreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung nach wie vor. Deshalb hat die Rechtsverteidigung der Beklagten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg und war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.


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