Ab dem 27. September 2026 tritt eine verschärfte EU-Richtlinie in Kraft, die Werbung mit Begriffen wie „umweltfreundlich“, „klimaneutral“ oder „biologisch abbaubar“ nur noch unter strengen Voraussetzungen erlaubt. Unternehmen müssen ihre Aussagen künftig klar belegen – sonst drohen Sanktionen.
Worum geht es?
Zahlreiche Unternehmen werben mit Begriffen wie „nachhaltig“ oder „klimaneutral“, ohne diese Aussagen konkret zu belegen. Dieses Vorgehen – häufig als „greenwashing“ bezeichnet – täuscht Verbraucherinnen und Verbraucher und ist wettbewerbsrechtlich problematisch. Das EU-Parlament hat daher die Richtlinie 2024/825 („Empowering Consumers for the Green Transition“) verabschiedet, um verbindliche Standards für umweltbezogene Werbeaussagen zu schaffen. Ziel ist ein einheitlicher Verbraucherschutz im Binnenmarkt und eine Bekämpfung irreführender Umweltaussagen.
Was sagt das Gesetz?
- Strengere Belegpflichten für Umweltaussagen
Zukünftig dürfen Begriffe wie „umweltfreundlich“, „nachhaltig“ oder „klimaneutral“ nur dann verwendet werden, wenn sie sich auf nachprüfbare, wissenschaftlich belegte Fakten stützen. Unternehmen müssen hierfür öffentlich zugängliche Nachweise vorlegen. Diese Angaben müssen durch unabhängige Stellen überprüft und aktuelle Standards widerspiegeln. - Verbot nicht-zertifizierter Umweltsiegel
Kennzeichnungen oder Logos, die Umweltverträglichkeit suggerieren, dürfen nur verwendet werden, wenn sie auf einer offiziell anerkannten Zertifizierung beruhen. Eigene, nicht überprüfbare Symbole oder „grüne Labels“ sind unzulässig. - Irreführung durch geplante Obsoleszenz
Produkte dürfen nicht als besonders nachhaltig beworben werden, wenn sie in Wirklichkeit kurzlebig oder schwer reparierbar sind. Verbraucherinnen und Verbraucher müssen über die tatsächliche Haltbarkeit und Reparierbarkeit informiert werden. - Sanktionen bei Verstößen
Die Mitgliedstaaten müssen Durchsetzungsmaßnahmen treffen. Möglich sind Abmahnungen, Unterlassungsverfügungen sowie Bußgelder in Höhe von bis zu 4% des Jahresumsatzes. Die Kontrolle der Werbeaussagen kann durch staatliche Stellen erfolgen, die eine Vorabprüfung innerhalb eines bestimmten Zeitraums vornehmen müssen. - Rechtsprechung: BGH stärkt Anforderungen
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 27. Juni 2024 (Az. I ZR 98/23) klargestellt, dass Aussagen wie „klimaneutral“ nur dann zulässig sind, wenn sie nicht irreführend sind. Insbesondere müssen Verbraucher verstehen können, ob Emissionen tatsächlich reduziert oder lediglich kompensiert wurden. Dies sei – so der BGH – eine wesentliche Information im Sinne des § 5a UWG.
Fazit
Die Werbung mit ökologischen Aussagen wird deutlich strenger reguliert. Unternehmen sind nun verpflichtet, ihre Aussagen durch belastbare Nachweise zu untermauern. Pauschale Begriffe ohne Beleg und Fantasie-Siegel ohne Zertifizierung werden künftig untersagt. Wer gegen die neuen Vorgaben verstößt, muss mit spürbaren rechtlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen rechnen.
Betreiber eines Online-Shops sollten ihre Werbeaussagen jetzt überprüfen, anpassen und gegebenenfalls externe Fachstellen hinzuziehen, um rechtliche Risiken zu vermeiden und das Vertrauen der Verbraucher zu erhalten.