DSGVO bei Kraftfahrzeugen: Was bedeutet das?

Welche personenbezogenen Daten sammeln Autohersteller?

In diesem Artikel erfahren Sie, welche personenbezogenen Daten von Autoherstellern gesammelt werden und ob dies rechtlich zulässig ist.

Viele moderne Fahrzeuge sind mit elektronischen Bauteilen ausgestattet, die mittels Sensoren Informationen über das Verhalten des Fahrers sammeln. Diese Systeme erfassen beispielsweise die Anzahl der Bremsvorgänge, die Geschwindigkeit und Lenkbewegungen. Navigationsgeräte erfassen zudem Standortdaten in Form von GPS-Daten.

Diese Daten gelten als personenbezogen gemäß Art. 4 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), wenn sie einer bestimmten Person zugeordnet werden können, was oft der Fall ist, wenn nur eine bestimmte Person das Fahrzeug fährt, wie zum Beispiel der Halter.

Problematisch wird es besonders dann, wenn diese Daten an Server von Dritten, wie den Fahrzeughersteller, übermittelt werden. Auch die Übermittlung im Rahmen des eCall-Systems, das in Neuwagen vorgeschrieben ist, kann betroffen sein. Besonders bedenklich ist es, wenn aus diesen Daten Rückschlüsse auf das Fahrverhalten oder persönliche Vorlieben, wie den Musikgeschmack, gezogen und Persönlichkeitsprofile erstellt werden können.

Welche personenbezogenen Daten sammeln Autohersteller?

Autohersteller sammeln oft zahlreiche personenbezogene Daten, wie Studien der Mozilla Foundation und Untersuchungen des ADAC zeigen. Laut ADAC könnten folgende Daten übermittelt werden:

  • Gefahrene Strecken
  • GPS-Daten
  • Gurtstraffungen
  • Betriebsstunden der Fahrzeugbeleuchtung
  • Gefahrene Kilometer auf Autobahnen, Landstraßen und in der Stadt
  • Anzahl der eingelegten Medien in das CD-/DVD-Laufwerk
  • Die letzten 100 Abstellpositionen des Fahrzeugs

Verstoß gegen die DSGVO?

Die entscheidende Frage ist, ob dies gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstößt. Laut DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nur zulässig, wenn einer der in Art. 6 Abs. 1 DSGVO genannten Gründe vorliegt:

  • Die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags notwendig, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen.
  • Die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt.
  • Die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen.
  • Die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde.
  • Die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person nicht überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.

Andernfalls muss die betroffene Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten einwilligen.

Eine Rechtfertigung der Datenverarbeitung könnte vorliegen, wenn die Daten aus Sicherheitsgründen übermittelt werden müssen, wie im Fall des eCall-Systems, bei dem die Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung an eine Notfallzentrale übermittelt werden.

Fazit

Beim Kauf eines Autos sollten Sie das Benutzerhandbuch und die Datenschutzerklärung des Herstellers sorgfältig lesen. Dort finden Sie häufig Hinweise, wie die Übermittlung personenbezogener Daten eingeschränkt werden kann. Es ist auch sinnvoll, gespeicherte Daten, z.B. im Navigationsgerät, regelmäßig zu löschen, um unbefugten Zugriff zu verhindern. Auf Komfortfunktionen sollte möglichst verzichtet werden. Zudem haben Sie das Recht, vom Hersteller Auskunft über die gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen.

 

Bildquelle: Bild 1630102 von Galkenpost auf pixabay

Tags :
Datenschutz, Sonstiges, Technikecke

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