Wegweisende Entscheidung zu KI generierten Bildern

Urteil in Prag: KI-generiertes Bild frei zur Nutzung erklärt

Eine Firma erstellte über das Online Large Language Modell DALL-E ein Bild, das dann von einer Anwaltskanzlei für ihre Webseite verwendet wurde. Das Stadtgericht Prag hat nun entschieden, dass ein mit Künstlicher Intelligenz (KI) generiertes Bild nicht dem Urheberrecht unterliegt.
Dies entspricht der gängigen rechtlichen Linie in der EU, die besagt, dass nur ein menschlicher kreativer Schöpfer Urheberrechte an seinen Werken geltend machen kann. Jedoch haben die Richter auch klargestellt, dass Personen, die Bilder veröffentlichen, die mithilfe von KI erstellt wurden, sich
nicht auf das Urheberrecht berufen können, um die Verwendung und kommerzielle Nutzung solcher maschinell erzeugten Inhalte durch Dritte zu verhindern.

Das Urteil aus Prag, das von dem Fachblog IPKat berichtet wurde, betont einen wichtigen Punkt, der bisher wenig diskutiert wurde. 

Nach europäischem  Recht wird einem Urheber ein exklusiver Verwertungsanspruch bis zu 70 Jahre nach dessen Tod zugesprochen. Selbst wenn ein Unternehmer einen Menschen beauftragt, ein Bild zu malen und dafür bezahlt, gehört das Werk letztlich ihm und er kann es vor Kopien schützen. Bei der Verwendung von KI-Tools müssen jedoch die Nutzer akzeptieren, dass andere diese Bilder ebenfalls nutzen können.

In dem Prager Fall ließ die Klägerin das Programm DALL-E von OpenAI ein Bild generieren, das für ihre Webseite bestimmt war.
Der dafür verwendete Auftrag lautete: „Erstelle eine visuelle Darstellung zweier Parteien, die einen Geschäftsvertrag in einem formellen Rahmen unterzeichnen, beispielsweise in einem Konferenzraum oder im Büro einer Anwaltskanzlei in Prag.“ Dabei sollten die Hände im Detail gezeigt werden. Die Beklagte, eine örtliche Anwaltskanzlei, kopierte das im Internet veröffentlichte Bild und verwendete es auf ihrer eigenen Homepage. Die Klägerin argumentierte, dass die Verwertung des Bildes ihr obliege und beantragte eine einstweilige Verfügung wegen Urheberrechtsverletzung.

Das Gericht stellte fest, dass das tschechische Urheberrecht dem Urheber eines Werks das Recht einräumt, eine unbefugte Verwertung desselben zu verbieten. Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes besagt jedoch, dass der Urheber „die natürliche Person ist, die das Werk geschaffen hat“. Da DALL-E das Bild erstellt hatte, konnte die Klägerin keine rechtliche Befugnis für den Unterlassungsanspruch geltend machen. 

Generell ist ein von KI erstelltes Bild kein urheberrechtlich geschütztes Werk und erst recht kein Werk, das der Klägerin gehört oder von ihr erstellt wurde.

Bullinger vergleicht das „Prompting“ mit dem Bestellen einer Auftragsarbeit bei einem Maler durch einen Mäzen, wodurch der Mäzen kein Urheberrecht erhält. Menschliches Prompting könnte allenfalls als Sprachwerk geschützt werden, nicht jedoch Erzeugnisse, die mit solchen Computerbefehlen erstellt wurden. Zudem ist ein Mediensprung vom gesprochenen Wort hin zum Bild zu beachten, wobei es sich um zwei verschiedene Ausdrucksformen handelt.

Der Fall wirft auch die Frage auf, ab welchem Ausmaß der menschlichen Beteiligung die für den Urheberrechtsschutz nötige Schöpfungshöhe erreicht wird. Bullinger erklärt, dass es möglich ist, auch für Bearbeitungen eines fremden Werks einen Schutzanspruch zu bekommen, jedoch reicht es nicht aus, nur mit Photoshop die Kontraste anzupassen. Wenn ein Bearbeiter jedoch Montagen vornimmt, Farben umstrukturiert und inhaltlich kreativ eingreift, könnte die Schutzschwelle überschritten sein.

 

Bildquelle: Bild 8743259 von geralt auf pixabay

Tags :
Sonstiges, Technikecke, Urteile & Gesetze

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