Verbände dürfen auch ohne konkreten Auftrag klagen

In einem neuen Urteil des EuGH wurde entschieden, dass nicht nur offizielle Aufsichtsbehörden sondern auch Verbände klagen können. Somit kann die Gefahr eines Rechtsstreits hinsichtlich etwaiger DSGVO-Verstöße steigen. 

Hintergrund des Urteils 

Die Entscheidung des EuGH in dem neuen Urteil wurde durch ein Gerichtsverfahren geprägt, an dem der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Meta beteiligt waren. Wie so oft stand dabei im Vordergrund die Datenverarbeitung des Konzerns, die schon des Öfteren als unzulässig deklariert wurde. In dem vorliegenden Verfahren ging es dabei speziell um die Menschen, die im App-Zentrum der Plattform Games von Drittanbietern spielen. Dabei würde der Konzern nach Ansicht des vzbv (kurz für: Verbraucherzentrale Bundesverband) die Anforderungen an den Datenschutz nicht erfüllen. Der Datenschutzverstoß beziehe sich darauf, dass  auf den entsprechenden Seiten nicht transparent und deutlich erklärt werde, welche personenbezogenen Informationen in welcher Weise über die Apps verarbeitet werden. Dabei wurde bereits im Mai 2020 der Fall dem BGH (Az. I ZR 186/17) vorgelegt. Zwar war dabei nicht streitig, ob etwaige Datenschutzverletzungen vorliegen, sondern ob eine Klage ohne Auftrag einer betroffenen Person überhaupt zulässig sei. Zudem bestand Unsicherheit darüber, ob neben den Aufsichtsbehörden noch andere Organisationen gegen DSGVO-Verstöße klagen können. Somit musste der EuGH darüber entscheiden.

 

Verbraucherschutzverbände dürfen gegen Datenschutzverstöße klagen

Das Urteil des EuGH steht fest: Verbraucherschutzverbände dürfen auch gegen Datenschutzverstöße klagen. Dazu wird auch nicht der Auftrag einer konkret betroffenen Person benötigt. Diese Regelung findet ihren Anwendungsbereich lediglich in den jeweiligen EU-Staaten, die entsprechende nationale Regelungen haben. Den nationalen Gesetzen stehe die DSGVO dahingehend nicht entgegen. Vorausgesetzt wird diesbezüglich jedoch , dass von den mutmaßlichen Verstößen identifizierbare natürliche Personen betroffen sein müssen. Potenzielle Verbandskläger können allerdings dem EuGH zufolge nur solche Organisationen sein, die öffentliche Interessen wahren und diese vertreten. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen sei in diesem Sinne nach der Entscheidung des EUGH unter den Begriff der klagebefugten Einrichtung zu subsumieren.

 

Bildquelle: Bild von AJEL auf pixabay

Tags :
Abmahnungen & Bußgelder

Autor:

Teilen

Website-Check Newsletter abonnieren

Webauftritt mit automatisierten Rechtstexten schützen!

Fehler in der Datenschutzerklärung, im Impressum oder anderen rechtlichen Texten können teure Abmahnungen nach sich ziehen. Besonders riskant ist es, wenn gesetzliche Änderungen übersehen werden und Ihre Rechtstexte veraltet sind.

  • Individuelle und abmahnsichere Rechtstexte
  • Kostenloser Update-Service
  • Selbstverständlich inkl. Haftungsübernahme
  • Riesige anwaltlich geführte Webdienste & Cookiedatenbank
  • und vieles mehr