Kann eine Stellenanzeige diskriminierend wirken? Liegt dahingehend ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vor? Wir klären auf, was Sie als Arbeitgeber bei der Formulierung einer Stellenanzeige beachten müssen.
Das AG Koblenz hatte sich neulich mit einer im Internet veröffentlichten Stellenanzeige zu befassen, die mit: „Wir suchen coole Typen – Anlagenmechaniker – Bauhelfer …“ begann (Urteil v. 9.2.2022, Az. 7 Ca 2291/21).
Hintergrund des Urteils
Hintergrund des Urteils war die Bewerbung einer Elektrotechnikerin, die sich erfolglos auf die veröffentlichte Stellenanzeige bewarb und sich somit hinsichtlich der Stellenausschreibung diskriminiert fühlte. Die Klägerin sah sich aufgrund ihres Alters und ihres Geschlechts laut der Formulierung der Stellenanzeige benachteiligt.
Diskriminierung nach dem AGG?
In dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz ist das Benachteiligungsverbot nach § 7 Abs. 1 AGG niedergelegt. Dort heißt es: “Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt”. Zwar ist lediglich die Rede von “Beschäftigten”. Bei einer Stellenausschreibung handelt es sich dahingehend nicht um Beschäftigte in diesem Sinne, gem. § 11 AGG ist § 7 Abs. 1 AGG aber auch auf eine Stellenausschreibung anwendbar. Es darf also in einer Stellenausschreibung nicht aufgrund bestimmter Merkmale diskriminiert werden. Unter die geschützten Merkmale nach §1 AGG fallen die ethnische Herkunft, das Geschlecht, das Alter, Behinderungen, die sexuelle Identität, die Religion oder Weltanschauung.
Gerade bei Formulierungen hinsichtlich etwaiger männerdominierter Berufe, die z.B als “Gärtner, Mechaniker, Techniker” inseriert werden, wird des Öfteren der Zusatz (m/w/d) nicht genannt.
Ausnahmefälle?
Es gibt jedoch hinsichtlich der Job-Spezifizierung einige Anforderungen, da nicht jeder dazu berechtigt ist, jeden Beruf auszuüben. Laut dem AGG gibt es für diese Fälle die “zulässige unterschiedliche Behandlung wegen beruflicher Anforderungen”, die demnach nicht unter die Diskriminierung fällt. So benötigt man als Polizist:in oder Pilot:in eine gewisse „körperliche Fitness“, die zwingend notwendig für eine Tätigkeit ist. Es kommt folglich zu einer Diskriminierung von älteren Personen oder Personen mit körperlichen Einschränkungen, aber auch nur, da dies die Ausübung des Jobs zwingend erfordert.
Was können Sie als Arbeitgeber beachten?
Es ist insofern dringend ratsam, die Anforderungen des AGG zu beachten. Bei einer Missachtung der Anforderungen können Entschädigungsforderungen für die Betroffenen entstehen, die juristisch verfolgt werden können.
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