In der Vergangenheit wurden viele Online-Shops wie eBay, Etsy oder auch Amazon des Öfteren abgemahnt. Grund für die Abmahnungen waren Fehler im Impressum oder in der
Widerrufsbelehrung. Doch nun ist klar: Der Wirtschaftsverband IDO darf erst einmal nicht mehr abmahnen. Wobei es sich dabei handelt, erklären wir in diesem Blogbeitrag.
Warum darf das IDO nicht mehr abmahnen?
Seit Dezember wurde gem. §8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelt, dass nur noch solche Verbände wettbewerbsrechtliche Abmahnungen aussprechen dürfen, die auf einer Liste beim Bundesamt für Justiz zu finden sind. Diese Regelung wurde bereits im November 2020 erlassen und ist zum 1. Dezember 2021 in Kraft getreten.
Welche Voraussetzungen müssen Verbände erfüllen, um auf die Liste beim Bundesamt für Justiz gesetzt zu werden?
- Der jeweilige Verein muss zum Beispiel mehr als 75 Mitglieder haben.
- Zudem darf der Verein vor allem nicht nur dazu dienen, Einnahmen durch Vertragsstrafen zu erzielen. Grund dafür ist sog. „Abmahnvereine“ zu vermeiden und vermeintliche Missbrauchsfälle des UWG zu vermeiden. Dem IDO wurde genau dieser Aspekt vorgeworfen, der des Öfteren gerichtlich auch zum Nachteil des IDO bejaht wurde.
Unzählige Abmahnbriefe
Bereits mehr als tausende Abmahnschreiben verschickte der IDO schon an Online-Shops und Webseiten. Betreff der vielen Abmahnschreiben waren fehlerhafte AGB, Lücken im Impressum, eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung oder fehlende Grundpreis-Angaben, die auch tatsächlich gegeben waren. Der IDO verlangte für jede Abmahnung etwa 230 Euro. Verlangt wurde dabei auch die Unterschrift einer Unterlassungserklärung, die jeder Abmahnung beigefügt war.
Die Unterlassungserklärung, das Problemfeld
Das Problem lag primär im Unterzeichnen der anhängigen Unterlassungserklärung. Denn mit der Unterschrift wurde nicht nur das Einverständnis gegeben, dass eine Korrektur aller aufgezählten Punkte umgehend erfolge, sondern auch dass künftige Fehler zu unterlassen sind. Wurde dies nicht eingehalten, erhielten die Abgemahnten einer Vertragsstrafe im vierstelligen Bereich, die an den IDO gezahlt werden musste. Mit diesem Geschäftsmodell erzielte der IDO hohe Summen.
Gerichte sahen Abmahnmissbrauch
Vor diesem Hintergrund wurden viele Gerichtsverfahren gegen den IDO eingeleitet, die in vielerlei Hinsichten auch zum Erfolge führten. Die Oberlandesgerichte Celle (Az. 13 U 73/19), Rostock (Az. 2 U 16/19) und Köln (Az. 6 U 67/21) stellten das Geschäftsmodell der IDO als rechtsmissbräuchlich dar. Stand jetzt wurde dem IDO das Erteilen von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen zwar untersagt, jedoch ist dieser Standpunkt nicht endgültig und kann jederzeit wieder aufgehoben werden. Sollte es in Ihrem Interesse sein zu wissen, wann der IDO wieder dazu ermächtigt ist, etwaige Abmahnung auszusprechen, können Sie dies unter folgendem LInk einsehen: BfJ – Startseite – Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (bundesjustizamt.de).
Fazit
Zum jetzigen Standpunkt wurde dem IDO die Befugnis entzogen, Abmahnungen zu erteilen. Viele Besitzer von Online-Shops dürfen sich jetzt erst einmal in Sicherheit wiegen. Der IDO befindet sich bislang noch nicht auf der Liste der Verbände, welchen es erlaubt ist, gerichtlich oder außergerichtlich gegen Wettbewerbsverzerrungen vorzugehen. Doch ist klar, dass sich dies jederzeit auch ändern kann. Zudem ist es ratsam, bei Erhalt einer Abmahnung Experten aus dem IT-Recht zuzuziehen, um rechtssicher zu agieren. Beobachten Sie das Geschehen auf der Liste des Bundesamtes für Justiz. Wir informieren, sollte sich etwas umgehend geändert haben.
Bildquelle: Preis_King von pixabay