Das Landgericht München entschied in einem neueren Urteil (Urt. v. 02.09.2021, Az. 23 O 10931/20), dass Unternehmen den Anforderungen der DSGVO im Sinne der Auskunftspflicht nach Art.15 DSGVO ebenfalls nachkommen würden, sollten diese den Betroffenen einen Link zur Verfügung stellen, über welchen diese die Informationen abrufen können. Was es dabei zu beachten gilt, erklären wir in diesem Beitrag.
In Art. 15 der DSGVO ist das Auskunftsrecht der betroffenen Person geregelt, in dem es gem. Art. 15 Abs.1 heißt: “Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten (…).”
Hintergrund des Urteils
In dem vorliegenden Verfahren, worüber das Landgericht urteilte, ging es um den betroffenen Nutzer einer Plattform, der von dem Betreiber dieser Plattform die Zusendung eines etwaigen Links verlangte. Zwar sendete der Betreiber dem Nutzer einen weiterführenden Link zu, dieser ließ sich jedoch nicht öffnen und zeigte lediglich die Fehlermeldung “Page not found” an. Der klagende Nutzer sah darin eine Verletzung seines Auskunftsrechts im Sinne des Art. 15 DSGVO, da ihm die Einsicht in die Informationen (diese sind in Art. 15 Abs.1 aufgezählt) nicht ordnungsgemäß gewährt wurde und klagte somit vor dem zuständigen Landgericht München.
Landgericht München beschloss: “kein toter Link”
Dem Landgericht München zufolge lag darin jedoch keine Verletzung des Art. 15 DSGVO: In der Verhandlung wurde nämlich von dem beklagten Unternehmen als Beweismittel vorgetragen, dass der Link sich ohne Probleme öffnen ließe. Mit einem zutreffenden Screenshot konnte der Beklagte sich exkulpieren, d.h. sich entlasten. Laut dem LG München heißt es diesbezüglich: „Die Einlassung des Klägers, diese URL-Links seien nicht aufrufbar, es handele sich um tote Links, die nur die Nachricht „page not found“ (…) generierten, ist schlicht nicht nachvollziehbar.“
Zudem gelang es dem Gericht sich im Nachgang selbst ein Bild zu machen und ließ sich selbst davon überzeugen, dass sich die Links im Bereich „Einstellungen & Datenschutz“ in Accounts ohne Probleme öffnen ließen.
Erhebung einer Klage sollte gut überlegt sein
Sollten Sie auch Probleme haben, einen Link zu öffnen, ist es ratsam, erst einmal zu versuchen, diesen in einem anderen Browser zu öffnen oder sich technische Hilfe zu suchen. Eine Klage sollte gut überlegt sein, da im Falle der Nichtdurchsetzung der Verlierer die Kosten des Verfahrens und des rechtlichen Rates zahlen muss.
Entscheidung des LG München – Auskunft per Link ist DSGVO-konform
Im Zuge des Gerichtsverfahrens hielt das LG München in seinem Urteil (Urt. v. 02.09.2021, Az. 23 O 10931/20) fest, dass es sich bei der Zusendung eines weiterführenden Links, über welchen die Nutzer Auskunft der Informationen erhalten, um ein marktübliches und zertifiziertes Auskunftssystem handele und somit die Anforderungen des Art. 15 DSGVO erfülle.
Das LG München äußerte sich hierzu wie folgt:
„Die Beklagte hat insoweit unbestritten vorgetragen, es handele sich dabei um ein marktübliches und zertifiziertes Auskunftssystem. Die elektronische Bereitstellung der personenbezogenen Daten aus dem Account heraus ist von der DSGVO ausdrücklich zugelassen. Im Erwägungsgrund 63 zur DSGVO heißt es, dass nach Möglichkeit der Verantwortliche den Fernzugang zu einem sicheren System bereitstellen können sollte, der den betroffenen Personen direkten Zugang zu ihren personenbezogenen Daten ermöglichen würde. Die Beklagte hat somit die vom Kläger geforderte Auskunft nach Art. 15 DSGVO erteilt, indem sie ihm ständig verfügbare URL-Links zur Verfügung stellte, mit welcher Kunden die über sie in ihrem Bereich gespeicherten Daten jederzeit abrufen können.“
Fazit
Eine Datenschutzverletzung ist in dem vorliegenden Fall somit nicht anzunehmen. Zudem ist es sehr zu empfehlen, solche Links bei der Anzeige “Page not found” zuerst in einem anderen Browser zu öffnen. Sollte dies ebenfalls nicht gelingen, sollte technischer oder rechtlicher Rat herangezogen werden, damit Ihnen nicht dasselbe wie dem betroffenen Kläger in dem vorliegenden Urteil widerfährt und Sie womöglich auf den Kosten sitzen bleiben.