Über diese wettbewerbsrechtliche Frage entschied der 1. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 09.09.2021 in den Sachen I ZR 90/20, I ZR 125/20 und I ZR 126/20.
Kläger ist in allen Verfahren ein so genannter Wettbewerbs-Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben unter anderem die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder einschließlich der Verfolgung von Verstößen gegen das Lauterkeitsrecht (also einem Teil des Wettbewerbsrechts, bei dem Konkurrenten sich mithilfe von unzulässigen Maßnahmen einen Vorteil verschaffen möchten) gehört. Die Beklagten sind Influencerinnen, die auf der Social-Media-Plattform Instagram regelmäßig Bilder mit sogenannten „Tap-Tags“ veröffentlichen. Tap-Tags stellen sich wie kleine Schilder dar, die erscheinen, sobald der Nutzer auf das Instagram-Bild tippt. Auf den Tap-Tags stehen die Firmen Marken und Hersteller, für deren Produkte der Influencer auf dem jeweiligen Bild wirbt. Durch einen Klick auf den Tap-Tag leitet Instagram den Nutzer zur Seite des jeweiligen Unternehmens weiter. Der Kläger sieht darin eine Schleichwerbung und klagt auf Unterlassung und Ersatz einer Abmahnkostenpauschale.
Mehr dazu finden Sie bei unseren Kollegen Müssen Influencer ihre Beiträge auf Instagram als Werbung kennzeichnen? | Wettbewerbsrecht-Blog | BLOG (dury.de).