Teure Abmahnung gegen Ebay-Händler wegen Fehler im Kleingedruckten

In letzter Zeit erfolgten einige Abmahnung gegen Online-Händler. Wir zeigen Ihnen in diesem Blogbeitrag einige Fälle auf, inwiefern Händler abgemahnt wurden. 

 

Abmahnung aufgrund fehlender Angaben im Impressum

Aufgrund zahlreicher Fehler auf der Website eines Händlers asiatischer Lebensmittel wurde dieser von Ebay abgemahnt. Grund der Abmahnung war, dass bei Fernabsatzgeschäften z.B. beim Online-Handel die Händler dazu verpflichtet sind, Angaben zu der Identität und Erreichbarkeit zu machen. Sollte dies nicht erfolgen, verstößt derjenige Händler gegen das Wettbewerbsrecht. Vorliegend unterließ der asiatische Händler etwaige Angaben zu seinem Namen, seiner Telefonnummer sowie E-Mail-Adresse. Die verpflichtende Datenangabe zur Kontaktaufnahme in dem Impressum des Händlers fehlten, sodass dieser das Wettbewerbsrecht verletzte. Dem Händler wurde ein Bußgeld von  1.295,43 Euro verhängt.

Zudem hätte der Händler die Pflicht gehabt, den sogenannten OS-Link, der den Verbrauchern grundsätzlich leicht zugänglich sein sollte und auf die Online-Streitbeilegungsplattform hinweist, anzuzeigen. Eine weitere Pflicht trifft Online-Händler, die der betroffene asiatische Händler ebenfalls missachtete: 

  • Eine Widerrufsbelehrung 
  • Auskünfte über die Speicherung und die Zugangsmöglichkeit des Vertragstextes nach Vertragsschluss
  • Hinweise wann eine verbindliche Bestellung getätigt wurde.

 

Abmahnung aufgrund Verwendung unwirksamer AGB-Klauseln

In einem anderen Fall wurde ein Händler eines Dekorationsartikels von dem Ido-Verband abgemahnt, da dieser in seinen AGB gegen die §§307 ff BGB verstoßen hat. In seinen AGB hieß es vorliegend:  „Der Kunde ist verpflichtet, die Ware nach Übergabe unverzüglich auf Schäden, Fehler und Vollständigkeit zu überprüfen. Offensichtliche Mängel und Fehlmengen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen gerechnet ab Übergabe schriftlich anzuzeigen. Anderenfalls verfallen die Gewährleistungsansprüche. Transportschäden hat der Kunde sofort per Einschreiben mit Rückschein spezifiziert gegenüber dem Transportführer zu rügen.”

Mit diesen AGB hat der Händler somit gegen § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB verstoßen, da somit die gesetzliche Verjährungsfristen außer Acht gelassen wurden. Der Händler schloss die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche aus; eine Beschränkung dessen ist rechtlich jedoch unzulässig. Rund 232 Euro Bußgeld wurden verhängt. 

 

Unberechtigte Verwendung von Produktbildern und -beschreibungen – Verstoß gegen das Urheberrecht

In einem weiteren Fall hat ein Online-Händler urheberrechtlich geschützte Fotos auf seinem Instagram-Account veröffentlicht. Diese Veröffentlichung erfolgte ohne Zustimmung des Rechteinhabers und der Händler besaß auch keine Lizenz, die dazu berechtigen würde, die Bilder zu verwenden. Somit hat er das geistige Eigentum des Rechteinhabers verletzt und hat somit gegen das Urheberrecht verstoßen. Der Händler nutzte zudem auch noch unberechtigte Produktbeschreibungen, die ebenfalls urheberrechtlich geschützt sind. 

Achten Sie darauf, dass sie auf Ihren Webseiten nicht auch etwaige Verstöße feststellen und ändern Sie diese falls nötig sofort. Sonst kann es schnell teuer werden.

Tags :
Abmahnungen & Bußgelder, E-Commerce

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