Das neue BGB-Vertragsrecht

 

Das neue BGB-Vertragsrecht

Das Kaufrecht soll digitaler werden und der Verbraucherschutz soll erhöht werden. Die dadurch entstandenen neuen Regelungen gelten für Verträge, die nach dem 1. Januar 2022 geschlossen werden.


Das neue BGB-Vertragsrecht 

Nach der Schuldrechtsreform stellt das neue BGB-Vertragsrecht eine der wichtigsten Reformen für das BGB dar. Das Kaufrecht soll digitaler werden und der Verbraucherschutz soll erhöht werden. Die dadurch entstandenen neuen Regelungen gelten für Verträge, die nach dem 1. Januar 2022 geschlossen werden.

 

Um was handelt es sich bei der neuen Reform? 

Es handelt sich um zwei neue Richtlinien. Nach dem EU-Recht muss jeder Mitgliedstaat die Richtlinien, die von der Europäischen Kommission vom Rat der Europäischen Union und dem Europäischen Parlament erlassen werden, umsetzen. Richtlinien sind dahingegend nicht unmittelbar wirksam, sondern müssen erst von dem jeweiligen Mitgliedstaat in nationales Recht umgewandelt werden. Dabei ist es dem jeweiligen Mitgliedstaat in gewisser Weise selbst überlassen, wie sie die Richtlinien umsetzen. 

 

Nun kam es dazu, dass Deutschland zwei neue Richtlinien bis zum 01.Juli.2021 umsetzen musste – die europäische Warenkaufrichtlinie (WKRL – (EU) 2019/711) sowie die Richtlinie über digitale Inhalte und Dienstleistungen (DIDRL – (EU) 2019/770). Wichtig ist, beide Richtlinien gelten nur für Verbraucherverträge. Bei einem Verbrauchervertrag steht auf der einen Vertragsseite der Unternehmer, auf der anderen Seite der Verbraucher. Ziel beider Richtlinien ist mehr Rechtssicherheit für Unternehmer und Verbraucher zu schaffen. Rechtssicherheit dahingehend, dass der eine sich beim grenzüberschreitenden Verkauf nicht auf unterschiedliche Regeln einstellen muss, der andere soll sich darauf verlassen können, dass er auf europäischer Ebene den gleichen Schutz wie im Inland gewährleistet bekommt (NJW 2019, 1705, Bach: Neue Richtlinien zum Verbrauchsgüterkauf und zu Verbraucherverträgen über digitale Inhalte).

 

Der Inhalt beider Richtlinien zusammengefasst und was dies bedeutet …

Die Richtlinie über digitale Inhalte und Dienstleistungen (DIDRL)

Bislang enthielt das deutsche Vertragsrecht keine speziellen Vorschriften für Verbraucherverträge über digitale Produkte. Jetzt muss das BGB entsprechend dahingehend angepasst und verändert werden. Die größte Veränderung, die die DIDRL mit sich bringt ist die Einführung der §§ 327 ff. 

Wann sind die §§327 ff. nicht anzuwenden?  Sollte die Ware in einer Weise digitale Produkte enthalten oder damit verbunden sein, sodass „die Ware ihre Funktionen ohne die digitalen Produkte nicht erfüllen kann, ist der Anwendungsbereich der §§327 ff nicht eröffnet.”

 

Die europäische Warenkaufrichtlinie (WKRL) – Erhöhung des Verbraucherschutzniveaus

Von der WKRL werden alle Kaufverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher – also dem klassischen Verbrauchsgüterkauf – umfasst. Primäres Ziel dieser Richtlinie ist es, das Verbraucherschutzniveau zu erhöhen. Es sollen gemeinsame Vorschriften geschaffen werden, die vor alle bestimmte Anforderungen an Kaufverträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern über Sachen mit digitalen Elementen regeln und festlegen (https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2021/kw18-pa-recht-digitale-inhalte-837652).

Nun klärte sich durch die WKRL auch der Streit, wann denn eine Lieferung digitaler Inhalte als Kauf zu bezeichnen ist : Gem. Art. 3 III 2 WKRL ist dies der Fall, „wenn der digitale Inhalt im Zeitpunkt des Kaufs in einen körperlichen Gegenstand integriert ist“. Hier ein Beispiel, das in den Anwendungsbereich der WKRL fällt: Der Kauf eines Computers mit Software. Dahingegen ist der Kauf einzelner Softwareanwendungen nicht von dem Anwendungsbereich erfasst, „und zwar nicht einmal dann, wenn die Software auf einem Datenträger verkauft wird“ (NJW 2019, 1705, Bach: Neue Richtlinien zum Verbrauchsgüterkauf und zu Verbraucherverträgen über digitale Inhalte). 

Umsetzung der EU-Warenkauf-Richtlinie (WKRL) – was sich verändert hat und auf was man vor allem als Unternehmer achten muss 

 

Der neue Mangelbegriff

Der in  §434 I BGB normierte Mangelbegriff wird erweitert: Eine Sache muss nun den subjektiven Anforderungen (Beschaffenheitsvereinbarung) sowie auch den objektiven Anforderungen entsprechen. Jetzt gilt es zusätzlich zu beachten, dass selbst wenn eine Sache den subjektiven Anforderungen der Beschaffenheitsvereinbarung entspricht, sie dennoch mangelhaft sein kann. Der Unternehmer soll wie bisher auch nur für Mängel haften, die bereits bei Gefahrübergang vorliegen. Neu ist jedoch, dass die Haftung für Mängel zeitlich begrenzt wird: Der Mangel muss innerhalb von zwei Jahren nach Lieferung erkannt werden (Art. 10 I 1 WKRL).

 

Wichtig für den Unternehmer – die Einführung einer Aktualisierungsverpflichtung für Sachen mit digitalen Elementen

Eine neue Pflicht kommt für den Unternehmer mit der Aktualisierungspflicht hinzu. Der Unternehmer muss nach der neuen Richtlinie die Inhalte für digitale Elemente  durch Aktualisierungen, also Updates vertragskonform halten (Art. 7 III WKRL, Art. 8 II DIDRL). Hier müssen verschiedene Vertragstypen voneinander abgegrenzt werden, um den Zeitraum der Updatepflicht festzustellen. Bei einem Dauerschuldverhältnis (z.B Mietvertrag ) besteht sie während dessen Laufzeit. Bei einem Kaufvertrag besteht sie so lange, wie der Käufer normalerweise damit rechnen kann, mit Updates versorgt zu werden. 

 

Die Verlängerung der Beweislastumkehr 

Zudem wurde die Beweislastumkehr verlängert. Bislang war diese auf sechs Monate begrenzt und wurde jetzt auf ein Jahr verlängert. Die Beweislastumkehr gem. § 477 BGB, also die umgekehrte Beweispflicht trägt der Verkäufer, der beweisen muss, dass die Sache nicht schon vor dem Gefahrenübergang defekt war. 

Zusammenfassend lässt sich anführen, dass die Pflichten für Unternehmer durch die neuen  Verbrauchsgüterkauf-Richtlinien und deren Erweiterung ihrer Regeln auf Geschäfte mit digitalem Inhalt stark erweitert werden, vor allem die Aufklärungspflichten dürfen dabei nicht außer Acht gelassen werden. 

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