Die rechtskonforme Verwendung von Cookies und die Einwilligung in die Nutzung dieser ist spätestens seit dem EuGH Urteil Gegenstand vieler Diskussionen. Dass das Erstellen eines rechtskonformen Cookie-Banners schwierig ist, haben wir bei der Entwicklung des eigenen WordPress Cookie-Banners bereits festgestellt. Generell ist das Erstellen einer rechtlich zulässigen Einwilligung schwierig. Zu der Einwilligungsproblematik kommen noch die Besonderheiten bei einigen Trackern (z.B. Google Analytics). Genau um die schwierigen rechtskonformen Einwilligungen ging es vor kurzem auch beim Europäischen Datenschutzausschuss (EDSA).
Wie hat sich der EDSA zu den Einwilligungen positioniert?
Der Europäische Datenschutzausschuss hat am 5. Mai die Leitlinien zur Einwilligung in die Nutzung von Internetseiten aktualisiert.
Hierbei äußert sich der EDSA insbesondere dazu, dass ein Zugang zu einem Webservice (=Internetseite) nicht davon abhängig gemacht werden darf, dass der Nutzer in Cookies einwilligt. Zudem ist die bislang in vielen Cookiebannern vorhandene „Einwilligung“ im Sinne einer bloßen Weiternutzung der Seite nicht als DSGVO konform anzusehen.
Der Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (BfDI) Professor Ulrich Kelber begrüßt die Stellungnahme des EDSA. Gleichzeitig fordert er die Verantwortlichen dazu auf „die richtigen Schlüsse zu ziehen und endlich datenschutzfreundliche Alternativen anzubieten“.
Was gilt im Hinblick auf die Einwilligung in Paywalls bzw. Cookie-Walls?
Auch im Hinblick auf die Nutzung von sogenannten „Paywalls“ bzw. „Cookie-Walls“ bezieht der EDSA Stellung. Bei Paywalls handelt es sich um Elemente oder ganze Internetseiten, die ohne Einwilligung in Cookies nicht geöffnet werden können. Die Stellungnahme des EDSA spiegelt zum größten Teil die Äußerungen der deutschen Datenschutzbehörden wider. Generell gilt im Hinblick auf die Nutzung von „Cookie-Walls“, dass diese nur dann zulässig sind, wenn der Nutzer eine Alternative zur Einwilligung hat, die für ihn nicht nachteilig ist. Dies kann zum Beispiel im Abschluss eines Abos oder im Kauf einzelner Dienstleistungen liegen, bei dem dann keine Werbecookies gesetzt werden müssen. Die Nutzung von „Cookie-Walls“ ohne dem Nutzer eine echte Alternative zu bieten ist unzulässig.
Fazit
Bei der Verwendung von Cookiebannern und bei der Erstellung von Einwilligungserklärungen ist darauf zu achten, dass diese den Anforderungen der DSGVO genügen.
Man sollte insbesondere von den Cookiebannern Abstand nehmen, die dem Nutzer keine echte Wahl bezüglich der Einwilligung lassen. Zudem sind Cookiebanner zu meiden, bei denen die Einwilligung in die Cookies bereits vorausgefüllt ist.
Die Leitlinien zur Einwilligung des (EDSA) stellen hierbei eine gute Grundlage für die Erstellung von Einwilligungserklärungen dar.
Zu guter Letzt sollte man die Rechtsprechung im Auge behalten, da diese „das letzte Wort“ im Hinblick auf die Zulässigkeit einzelner Cookie Banner und Einwilligungserklärungen hat. Insbesondere ist hier auf das aktuelle Verfahren vor dem BGH zu achten.
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