Der EuGH urteilte am Mittwoch, dass Onlinehändler nicht zwingend per Telefon erreichbar sein müssen. Demnach reicht es nach Ansicht der Richter am EuGH aus, wenn Onlinehändler ihren Kunden Kontaktaufnahmemöglichkeiten durch elektronische Formulare, Rückrufsysteme oder Internet-Chats anbieten. Jedoch muss dem Kunden die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme unmissverständlich aufgezeigt werden.
Amazon gegen Verbraucherzentrale Bundesverband
Der Verbraucherzentrale Bundesverband verklagte Amazon in Deutschland wegen fehlenden Informationen über die Kontaktaufnahme per Telefon. Hintergrund dieses Urteils zugunsten von Amazon ist das Ziel, dem Verbraucherschutz gerecht zu werden, ohne dabei in die Gestaltungsfreiheit des Unternehmens einzugreifen.
Heiko Dünkel vom Verbraucherzentrale Bundesverband wies zwar darauf, dass im deutschen Verbraucherrecht die Angabe einer Telefonnummer nach dem Wortlaut verpflichtend ist, jedoch darf Deutschland den Unternehmen nach EU-Recht die Angabe einer Telefonnummer nicht vorschreiben.
Fazit
Da in letzter Zeit im Zusammenhang mit Verbraucherschutz fast alle Entscheidungen zugunsten der Kunden gefallen sind, fällt es schwer zu glauben, dass nun die Händler eine Erleichterung zugesprochen bekommen. Laut EU-Recht ist die Angabe einer Telefonnummer zur Kontaktaufnahme nicht zwingend. Es muss lediglich eine Kontaktaufnahmemöglichkeit vorhanden sein.
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