Wer einen Onlineshop betreibt und ausschließlich gewerbetreibende Kunden bedienen möchte, hat den Vorteil, den Verbraucherschutz außer Acht lassen zu können. Denn Verstöße gegen die Verbraucherschutzrichtlinien und die damit verbundenen Informationspflichten gehen sehr oft mit teuren Abmahnungen und Bußgeldern einher. Doch auch Betreiber von sog. B2B-Shops unterliegen Kennzeichnungspflichten, da sie den Ausschluss von Geschäften mit Verbrauchern transparent machen müssen.
Anforderungen an B2B-Shops
In der bisherigen Rechtsprechung (OLG Hamm, Urteil vom 16.11.2016, 12 U 52/16) galten für B2B-Shops strenge Regeln, was die Umsetzung von technischen Maßnahmen angeht, die einen Kauf durch Endverbraucher definitiv ausschließen. Darüber hinaus musste durch einen klar hervorgehobenen Hinweis transparent gemacht werden, dass kein Verkauf an Privatkunden erfolgt. Mit dem BGH-Urteil vom 11.05.2017 (I ZR 60/16) wurden diese Vorschriften jedoch gelockert.
Zwar ist nach Ansicht des BGH das rechtsgeschäftliche „Handeln einer natürlichen Person grundsätzlich als Verbraucherhandeln anzusehen“, jedoch führt dies nicht dazu, dass automatisch jedes Handeln eines Verbrauchers auch als solches zu werten ist.
Setzt sich nämlich ein Käufer über den im Shop enthaltenen deutlichen Hinweis hinweg, dass ein Verkauf […] nur an Unternehmer, Gewerbetreibende, Freiberufler und öffentliche Institutionen, nicht jedoch an Verbraucher im Sinne des § 13 BGB erfolgt, muss er sich als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB einstufen lassen.
Aufgrund der Entscheidung des BGH reicht es aus, auf jeder Seite des Online-Shops ein Hinweis zu implementieren, dass ein Verkauf ausschließlich an Gewerbetreibende, Freiberufler und Unternehmer erfolgt. Zusätzlich muss der Käufer eine ausdrücklich bestätigen, als Unternehmer zu handeln. Technische Maßnahmen, die einen Verkauf an Verbraucher ausschließen, wie eine virtuelle Ein- und Ausgangskontrolle, sind nicht mehr erforderlich.
Vorsicht: keine Übertragbarkeit des BGH-Urteils auf Verkaufsplattformen
Da auf Handelsplattformen wie z.B. Ebay vordergründig Privatkunden aktiv sind, muss davon ausgegangen werden, dass sich Angebote grundsätzlich auch an Verbraucher richten. Daher ist ein rechtlich korrekter B2B-Verkauf auf einer solchen Plattform sehr kompliziert. Eine Möglichkeit dennoch ausschließlich an Unternehmer zu verkaufen besteht darin, dass sich potenzielle Käufer durch den Beweis wirklich als Unternehmer zu kaufen, beim Anbieter freischalten lassen müssen, um ein Gebot abgeben zu können. Eine zusätzliche unübersehbare Kennzeichnung, dass es sich um ein B2B-Angebot Handelt ist auch hier unerlässlich.
Fazit
Das Urteil des BGH vom 11.05.2017 macht das rechtlich korrekte Betreiben eines B2B-Shops wesentlich einfacher, da keine technischen Bedingungen umgesetzt werden müssen. Wenn jedoch auf nur einer Seite des Shops die Information fehlt, dass sich das Angebot ausschließlich an Geschäftskunden richtet, können teure Abmahnungen und Bußgelder die Folge sein.
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