Trotz der Tatsache, dass die Umsetzung der EU-Verbraucherschutzrichtlinie (Richtlinie 2011/83/EU) nun schon über ein Jahr alt ist, verlangen einige Onlinehändler weiterhin zusätzliche Gebühren vom Verbraucher, sofern diese eine bestimmte Zahlungsart in ihrem Online-Shop ausgewählt haben. Allerdings ist seit dem 13. Juni 2014 die Zulässigkeit hinsichtlich der Erhebung von Zusatzkosten stark eingeschränkt. Zusatzgebühren für vom Verbraucher gewählte Zahlungen sind insbesondere nur dann zulässig, wenn der Online Shop dem Verbraucher mindestens eine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsart angeboten wird. Hierbei stellt sich insbesondere die Frage welche Zahlungsarten überhaupt für den Verbraucher gängig und auch zumutbar sind. Auf diese Frage hat nun das Oberlandesgericht Dresden am 03.02.2015 (AZ 14 U 1489/14) eine vorläufige Antwort gegeben. Bildnachweis: Geld – © Matttilda – fotolia.com
Mit der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie in Deutschland vor einem Jahr wurden in §312a Abs. 4 Nr. 1 BGB Vereinbarungen durch den Gesetzgeber verboten, welche dem Verbraucher für die Nutzung einer bestimmten Zahlungsmethode ein Entgelt auferlegen, sofern keine zumutbare unentgeltliche Alternative angeboten wurde. Hier ist insbesondere zu beachten, dass bei allen vom Händler angebotenen Zahlungsarten, welche Zusatzgebühren beinhalten, bei einer gerichtlichen Kontrolle ersichtlich sein muss, dass diese Zusatzkosten auch tatsächlich beim Online-Shop Betreiber entstehen.
Im vorliegenden Fall, verlangte ein Online-Buchungsportal für Flug- und Pauschalreisen für die Zahlung per Lastschrift sowie für die Zahlung mit üblichen Kreditkarte zusätzliche Gebühren in Höhe von über 30 €. Die Mehrkosten wurden hierbei als “Servicegebühr für die Tätigkeit als Onlinebüro” bezeichnet und wurden erst in späteren Buchungsschritten aufgeführt. Die Beträge variierten je nach gewählter Zahlungsmethode. Ohne zusätzliche Kosten war hier lediglich die Zahlung per Visa Electron sowie mit Master Card Gold möglich. Das Oberlandesgericht Dresden stufte beide Zahlungsarten als unzumutbar und nicht gängig ein.
Hinsichtlich der Visa Electron fehlt es dem Gericht zufolge schon an einer ausreichenden Verbreitung, sodass alleine schon aus diesem Aspekt nicht von einer gängigen Zahlungsart Ausgegangen werden konnte. Des Weiteren ist es bei dieser Visa Electron nötig, die Karte vorab aufzuladen, da es sich bei dieser Karte um ein Prepaid System handelt. Dies würde vom Kunden vor Vertragsschluss eine besondere Leistung verlangen, welche vom Gericht ebenfalls als unzumutbar eingestuft wurde.
Für die Zahlung des Warenkorbes mithilfe der MasterCard Gold müsste hier zunächst ein Kreditkartenvertrag mit dem beklagten Onlinehändler geschlossen werden, was alleine schon aus Gründen des allgemeinen Verbraucherschutzes als unzumutbar angesehen werden kann. Da der Unternehmer hier also für die einzig übrig bleibenden gängigen Zahlungsarten Lastschriftverfahren und Vorkasse Zusatzgebühren erhebt, sind diese Zusatzgebühren nach §312a Abs. 4 Nr. 1 BGB unzulässig.
Fazit
Online Shop-Betreiber sollten möglichst darauf achten, dass sie mindestens eine Bezahlmöglichkeit zur Verfügung stellen, welche gängig und zumutbar ist.
Hinsichtlich der Gängigkeit ist festzustellen, dass wohl nur dann von einer gängigen Zahlungsmöglichkeit ausgegangen werden kann, wenn sie im Verkehrskreis des zu erwerbenden Produktes bekannt und verbreitet ist.
Bezüglich der Unzumutbarkeit ist eine Zahlungsmethode jedenfalls dann unzulässig, wenn anzunehmen ist, dass der betroffene Verbraucher sich wie hier vorliegend eine neue Kreditkarte ausstellen lassen müsste.
Insbesondere die Beschränkung der entgeltfreien Bezahlmöglichkeit auf ungewöhnliche Formate wie hier vorliegend Visa Electron oder Master Card Gold ist offensichtlich unzulässig.
Zwar werden die meisten Online Händler von dieser gesetzlichen Wertung nicht betroffen sein, weil üblicherweise zumutbare kostenfreie Zahlungsmethoden wie Überweisung oder Lastschrift angeboten werden. Allerdings ist es wichtig zu beachten, dass bei Missachtung der Regelung ein erhebliches Abmahnrisiko droht.
Abschließend sei hier noch einmal §312a Absatz 4 Nr. 2 BGB erwähnt, welcher die Erhebung übermäßiger Gebühren für alle Zahlungsmethoden verbietet. Hierbei ist insbesondere an Zahlungsmöglichkeiten zu denken, welche dem Online-Händler Kosten verursachen die sich prozentual am Umsatz orientierten (z.B. PayPal). Da sich diese Kosten im Vorfeld teilweise nur schwer berechnen lassen, ist mit Blick auf drohende Abmahnungen wegen übermäßiger Forderungen zu empfehlen, von beim Verbraucher erhobenen Bezahlungsgebühren bei solchen Modellen, grundsätzlich Abstand zu nehmen.
Bitte beachten Sie unseren Blogbeitrag: Sofortüberweisung als einziges kostenfreies Zahlungsmittel unzumutbar (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 24.06.2015, Az. 2-06 O 458/14).