Wiedereinführung der Meisterpflicht – Auswirkungen auf den Internetauftritt

Das Bundeskabinett hat am 09.10.2019 beschlossen, dass die Handwerksordnung angepasst wird. Für zwölf Handwkersberufe gilt demnach wieder die Meisterpflicht. Ziel der Bundesregierung ist es, die Qualität und die Qualifikation im Handwerk zu stärken und die Strukturentwicklung im Handwerk und dessen Zukunft nachhaltig zu sichern.

Was ändert sich durch die Meisterpflicht?

Mit der letzten Novelle der Handwerksordnung 2004 hat die damalige Regierung die Meisterpflicht bei 53 Handwerksberufen entfernt. Aufgrund dessen durften diese Berufe auch von Handwerkern betrieben werden, die keinen Meisterbrief in ihrem Unternehmen haben. Im Hinblick auf zwölf dieser Berufe hat die Bundesregierung nunmehr beschlossen, dass zukünftig wieder ein Meisterbrief zur Eröffnung und zum Betrieb eines Gewerbes notwendig ist.

In den betroffenen Handwerksberufen muss der Unternehmensinhaber oder der von ihm angestellte Betriebsleiter künftig einen Meisterbrief oder äquivalenten Abschluss nachweisen. Es gibt davon einige Ausnahmen, darunter die sogenannte Altgesellenregelung für berufserfahrene Gesellen. Das sind Gesellen mit abgeschlossener Ausbildung und sechsjähriger Berufserfahrung, davon vier Jahre in leitender Tätigkeit.

Gilt das auch für bestehende Betriebe?

Nein bestehende Betriebe sind hiervon nicht betroffen. Für diese ist ein Bestandsschutz vorgesehen. Was bei einer Umfirmierung (z.B. Inhabergeführtes Unternehmen geht in eine GbR über) gilt, ist nicht abschließend geklärt.

Welche Handwerke sind betroffen?

Von dieser Änderung sind Fliesen-, Estrich- und Pakettleger, Betonsteinhersteller, Behälter- und Apparatebauer, Rolladentechniker, Drechsler und Holzspielzeugmacher, Böttcher, Raumausstatter, Glasveredler, Schilder- und Lichtreklamehersteller sowie Orgelbauer betroffen. Diese 12 Berufe sind damit wieder zulassungspflichtig.

Bereits bestehende Betriebe, die derzeit nicht der Meisterpflicht unterlagen, erhalten einen Bestandsschutz und dürfen auch weiterhin ihr Handwerk selbstständig ausüben.

Welche Auswirkungen hat die Wiedereinführung der Meisterpflicht auf mein Impressum?

Für bestehende Unternehmen hat diese Änderung keine Auswirkungen auf das Impressum. Sofern im Unternehmen ein Meister beschäftigt wird, ist das Impressum anzupassen.

Beschäftigen Sie einen Meister in ihrem Handwerksunternehmen, müssen Sie folgende Informationen in Ihr Impressum aufnehmen:

  • Berufsbezeichnung
  • Verleihungsland
  • Berufsrechtliche Regelungen
  • Aufsichtsbehörde
  • Kammer

Die Notwendigkeit dieser Angaben eribgt sich daraus, dass es sich bei Meisterberufen um reglementierte Berufe handelt.

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Tags :
Sonstiges, Urteile & Gesetze

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