Urheberrechtsverletzungen durch die Nutzung geschützter Musik in Online-Videos können zu erheblichen Schadensersatzforderungen führen. Ein aktueller Fall wirft die Frage auf, ob eine Forderung von 30.000 Euro für die Verwendung eines Musikstücks in einem Social-Media-Video angemessen ist.
Worum ging es?
In einem aktuellen Fall wurde ein Onlinehändler abgemahnt, weil er ein urheberrechtlich geschütztes Musikstück in einem kurzen Social-Media-Video verwendet hatte. Die Rechteinhaberin forderte einen Schadensersatz in Höhe von 30.000 Euro. Diese Summe setzt sich aus dem geltend gemachten Lizenzschaden und den angefallenen Abmahnkosten zusammen. Der Fall wirft die Frage auf, ob eine derart hohe Forderung für die Nutzung eines Musikstücks in einem kurzen Video verhältnismäßig ist.
Wie sehen dies die Gerichte?
In ähnlichen Fällen haben Gerichte unterschiedliche Entscheidungen getroffen. So hat das Landgericht Hamburg in einem Urteil vom 8. Oktober 2010 (Az. 308 O 710/09) lediglich 15 Euro Schadensersatz pro Musikstück zugesprochen. Das Gericht begründete dies damit, dass der Preis für einen Musikdownload in der Regel bei etwa einem Euro liege und daher ein höherer Schadensersatz nicht angemessen sei.
Andererseits hat das Amtsgericht Hamburg in einem Urteil vom 27. Juni 2011 (Az. 36A C 172/10) einen Streitwert von 50.000 Euro für ein Musikalbum und 150 Euro Schadensersatz pro verletztem Musiktitel als angemessen erachtet. Das Gericht berücksichtigte dabei die Anzahl der betroffenen Werke und die Dauer der öffentlichen Zugänglichmachung.
In einem weiteren Fall hat das Landgericht Frankfurt am Main in einem Urteil vom 13. Januar 2011 (Az. 2-03 O 340/10) einen Streitwert von 300.000 Euro für den Upload von 140 Musiktiteln in einer Online-Tauschbörse als gerechtfertigt angesehen. Das Gericht betonte, dass die massenhafte Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke erhebliche wirtschaftliche Schäden verursachen könne.
Fazit
Die Höhe des Schadensersatzes bei Urheberrechtsverletzungen hängt von verschiedenen Faktoren ab, darunter die Anzahl der betroffenen Werke, die Dauer der öffentlichen Zugänglichmachung und der Umfang der Verbreitung. Während in einigen Fällen geringe Beträge pro Musikstück zugesprochen wurden, haben andere Gerichte deutlich höhere Summen als angemessen erachtet. Im vorliegenden Fall erscheint eine Forderung von 30.000 Euro für die Nutzung eines Musikstücks in einem kurzen Social-Media-Video als unverhältnismäßig hoch. Betroffene sollten im Falle einer Abmahnung rechtlichen Rat einholen, um die Angemessenheit der Forderung prüfen zu lassen und gegebenenfalls gegen überzogene Ansprüche vorzugehen.