Ein Online-Händler storniert eine Bestellung aufgrund von Lagerbestandsproblemen: Welche Rechte habe ich?
Kurz vor einem Geburtstag bestellte eine Kundin eine Holzeisenbahn für ihre Tochter in einem Online-Shop. Das Produkt wird im Shop als verfügbar angezeigt und laut den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Händlers gelten die Angebote im Shop als verbindlich. Doch nur wenige Tage vor dem Fest erhält die Kundin die Nachricht, dass die Bestellung storniert wurde – der Händler teilt mit, dass das Produkt nicht mehr vorrätig sei und die Bestellung daher nicht ausgeführt werden konnte. Die Kundin ist jedoch davon überzeugt, dass dies nicht korrekt ist, da die Bahn weiterhin in anderen Shops erhältlich ist. Sie besteht auf die Lieferung. Hat sie damit Recht?
Grundsatz: Ein Vertrag ist bindend
Im Online-Handel gibt es zwei grundlegende Arten der Vertragsgestaltung. Zunächst können die Angebote im Shop unverbindlich sein. In diesem Fall gibt der Kunde mit seiner Bestellung lediglich ein Angebot zum Vertragsschluss ab, das erst durch die Annahme des Händlers – meist in Form der Lieferung – verbindlich wird. In diesem Szenario kann der Händler die Bestellung jederzeit stornieren.
Alternativ können die Angebote auch als verbindlich betrachtet werden, was bedeutet, dass der Kaufvertrag bereits mit der Bestellung abgeschlossen wird. In diesem Fall ist der Händler grundsätzlich verpflichtet, den Vertrag zu erfüllen, und eine Stornierung ist nur unter bestimmten Bedingungen möglich. So kann es vorkommen, dass die Ware nicht mehr lieferbar ist. Allerdings reicht es nicht aus, dass die Lieferung für den Händler erschwert ist; es muss tatsächlich eine Unmöglichkeit vorliegen.
Fazit: Der Händler muss die Ware anderweitig beschaffen
Im vorliegenden Fall wurde der Vertrag bereits durch die Bestellung geschlossen, was eine einfache Stornierung unmöglich macht. Der Händler hat die Stornierung zwar mit Unmöglichkeit begründet, jedoch ist dies nicht ausreichend, nur weil er das Produkt nicht mehr auf Lager hat. Da die Holzeisenbahn noch in anderen Shops erhältlich ist, muss der Händler sie gegebenenfalls dort beschaffen, auch wenn dies mit Mehrkosten verbunden ist. Die Forderung der Kundin nach Lieferung ist in diesem Fall gerechtfertigt.
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