Sind Privatpersonen ebenfalls von der DSGVO betroffen?

Frau abgedunkelt bzgl. DSGVO

Die DSGVO und Privatpersonen: Was Sie wissen müssen

Auch wer einen privaten Account bei Facebook betreibt oder sein Grundstück mit einer Videokamera überwacht, muss unter Umständen die DSGVO einhalten.  Viele Internetnutzer glauben, dass die strengen Vorgaben der DSGVO nicht gelten, wenn sie beispielsweise ein Bild mit Freunden aus dem Urlaub in ihrem privaten Facebook-Account posten oder auf ihrer Webseite veröffentlichen. Oder aus Angst vor Einbrüchen ihr Grundstück mit einer Videokamera überwachen. Doch das kann sich schnell als fataler Irrtum erweisen. Zwar sieht die Regelung von Art. 2 Abs. 2 Buchstabe c DSGVO eine Ausnahme vom Anwendungsbereich der DSGVO vor, wenn natürliche Personen personenbezogene Daten zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten verarbeiten. Doch diese Regelung ist eng auszulegen.

Ausnahmen von der DSGVO: Eine enge Auslegung

In Erwägungsgrund Nr. 18 der DSGVO wird erläutert, dass diese Verordnung nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten gilt, die von einer natürlichen Person zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten und somit ohne Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit vorgenommen wird. Persönliche oder familiäre Tätigkeiten könnten das Führen eines Schriftverkehrs oder von Anschriftenverzeichnissen sowie die Nutzung sozialer Netzwerke und Online-Tätigkeiten im Rahmen solcher Tätigkeiten umfassen. Allerdings gilt die Verordnung für die Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter, die die Instrumente für die Verarbeitung personenbezogener Daten für solche persönlichen oder familiären Tätigkeiten bereitstellen.

Keine Freibriefe für Privatpersonen

Nach Auffassung des Bayerischen Landesamts für Datenschutzaufsicht ist die Grenze zum familiären Bereich dann überschritten und die DSGVO anzuwenden, wenn Daten, Bilder, Videos etc. im Internet veröffentlicht oder mit Videokameras und Dashcams Aufnahmen von anderen Personen gefertigt werden. Dies entspricht auch der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH). In einem Fall ging es um eine Kamera, die den Eingang eines Hauses, den öffentlichen Straßenraum sowie den Eingang des gegenüberliegenden Hauses aufzeichnete. Der EuGH urteilte am 11.12.2014 in der Rechtssache C-212/13, dass die Ausnahmeregelung des Art. 2 Abs. 2 Buchstabe c DSGVO nicht mehr greift, wenn durch die Videoüberwachung der öffentliche Bereich miterfasst wird. Dann gehe es nicht mehr „ausschließlich“ um den familiären bzw. persönlichen Bereich.   In einem weiteren Fall ging es um eine ehrenamtliche Mitarbeiterin einer Kirchengemeinde, die für ihre Gemeindemitglieder eine Startseite im Internet eingerichtet hatte. Auf dieser machte sie Angaben über sich, ihren Ehemann und Arbeitskollegen, bei denen es sich teilweise um personenbezogene Daten handelte, wie Familienstand und Telefonnummern. Bei einer Kollegin erwähnte sie, dass sie wegen einer Fußerkrankung krankgeschrieben war. Die Startseite konnte über den Internetauftritt der schwedischen Kirche aufgerufen werden. Der EuGH urteilte am 06.11.2003 in der Rechtssache C-101/01, dass die Ausnahme des Art. 2 Abs. 2 Buchstabe c DSGVO nicht bei Veröffentlichungen im Internet greift, bei denen unbeschränkt viele Personen personenbezogene Daten aufrufen können.

Praktische Implikationen für die Videoüberwachung und soziale Netzwerke

Hieraus folgt, dass bei der Überwachung eines privaten Grundstücks die Ausnahme des Art. 2 Abs. 2 Buchstabe c DSGVO nur dann in Betracht kommt, wenn die Kamera lediglich das Grundstück selbst erfasst. Das ist beispielsweise dann nicht der Fall, wenn ein Teil des Gehwegs aufgezeichnet wird. Ebenso fraglich ist es für Bereiche eines Grundstücks, das für die Öffentlichkeit zugänglich ist. Hinsichtlich sozialer Netzwerke greift die Ausnahme des Art. 2 Abs. 2 Buchstabe c DSGVO jedenfalls dann nicht, soweit die Postings öffentlich aufrufbar sind. Das Gleiche gilt unter Umständen auch, wenn nur ein bestimmter Personenkreis Zugang hat. Hierzu gehören z.B. Facebook-Freunde, wenn diese – wie häufig – über den engen Kreis von Familie und persönlichen Freunden hinausgehen. Bereits eine Person, die nicht zu diesem Kreis gehört, reicht möglicherweise aus. Das ergibt sich aus der Formulierung „ausschließlich“.

Fazit

Gerade bei Veröffentlichungen von personenbezogenen Daten Dritter in sozialen Netzwerken beziehungsweise im Internet sollten Nutzer vorsichtig sein und auf ihre Einstellungen achten. Im Zweifel sollte vorab das Einverständnis des Betroffenen eingeholt werden. Die Videoüberwachung sollte sich normalerweise auf das eigene Grundstück beschränken. Auch benachbarte Grundstücke sind tabu. Ansonsten müssen Sie mit Sanktionen durch die Datenschutzaufsichtsbehörden wie bspw. einem Bußgeld rechnen.
Tags :
Datenschutz, Sonstiges, Urteile & Gesetze

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