Schadensersatz für die unberechtigte Verwendung von Fotografien

Urheberrecht_Schadensersatz

Urheberrecht_SchadensersatzMit Beschluss vom 18.04.2013 (Beschluss vom 18.04.2013, Az. I ZR 107/12) gab der Bundesgerichtshof (BGH) einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung des OLG Hamburg (OLG Hamburg, Urteil vom 02.05.2012, Az. 5 U 144/09) bzgl. der wohlbekannten Abmahnungen des Betreibers der Internetseite „Marions Kochbuch“ statt. Die Beklagten begehrten also die Zulassung der Revision gegen die Entscheidung des OLG Hamburg, 150,- € Schadensersatz pro Lichtbild an den Betreiber von „Marions Kochbuch“ zahlen zu müssen.

Diesem Antrag gab der BGH nun statt.

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Argumentation des OLG Hamburg, Urteil vom 02.05.2012, Az. 5 U 144/09

Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Wertersatz in Höhe von 19.250 € für die unberechtigte öffentliche Zugänglichmachung von 127 Lichtbildern und zwei Rezepten der Internetseite „Marions Kochbuch“ zu.

Die Beklagte zu 1 hat die Dateien mit den Lichtbildern und Rezepten öffentlich zugänglich gemacht, weil sie sich unstreitig auf Internetseiten der Beklagten befunden haben, über die Suchmaschine Google auffindbar gewesen sind und von Internetnutzern haben heruntergeladen werden können.

Außerdem hat der Kläger Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 1.580 € als Schadensersatz gemäß §97 Abs. 2 UrhG. Trotz der ausführlichen Darlegungen der Beklagten zu 1, wie umsichtig sie bei der Verwaltung ihrer Netzinhalte vorgehe, spricht eine gewichtige Vermutung dafür, dass sie keine hinreichenden Vorkehrungen getroffen hat, dass nur Inhalte auf ihren Webseiten öffentlich zugänglich gemacht werden, an denen keine entgegenstehenden Rechte Dritter bestehen.

Dieser Argumentation folgte der BGH nicht. Der BGH kritisiert, dass in dem Urteil des OLG Hamburg unaufgeklärt geblieben sei,

wie und warum die Rezepte und Bilder auf den Seiten der Beklagten zu 1 über die Suchmaschine Google ins allgemein zugängliche Internet gelangten. Die Beklagte zu 1 hatte ausführlich zu den von ihr ver wendeten Kontrollmaßnah men vorgetragen. Die Feststellungen des Berufungsgerichts reichen unter diesen Umständen nicht aus, um eine Haftung der Beklagten zu 1 als Täter oder Teilnehmer zu begründen. Ebenso denkbar ist es nach dem Vorbringen der Beklagten, dass die allgemeine Abrufbarkeit der Dateien allein durch einen von der Beklagten zu 1 ungewollten und unbemerkten Vorgang ermöglicht worden ist – etwa dadurch, dass ein Mitarbeiter der Beklagten ein Rezept aus „Marions Kochbuch“ per E – Mail an einen Dritten verschickt hat, der dieses Rezept dann ins Internet hochgeladen und damit der Allgemeinheit zugänglich gemacht hat. Der bloße Umstand, dass die fraglichen Dateien öffentlich zugänglich gemacht worden sind, lässt für sich genommen keinen Schluss auf unzureichende Vorsorgemaßnahmen der Beklagten zu 1 zu.

Bewertung des BGH-Beschlusses vom 18.04.2013, Az. I ZR 107/12 – Marions Kochbuch

Der Beschluss der BGH (Beschluss vom 18.04.2013, Az. I ZR 107/1) ist zu begrüßen, denn das OLG Hamburg hat die detaillierte Argumentation hinsichtlich der getroffenen Schutzmaßnahmen der Beklagten zu 1, einfach nicht beachtet und den Tatbestand der täterschaftlichen „öffentlichen Zugänglichmachung“ mit der Floskel, eine tatbestandmäßige öffentliche Zugänglichmachung bestehe „weil […] sich [die Lichtbilder] unstreitig auf Internetseiten der Beklagten befunden haben, über die Suchmaschine Google auffindbar gewesen sind und von Internetnutzern haben heruntergeladen werden können.“ vom Tisch gewischt.

Das OLG wird sich nun nochmal die Arbeit machen müssen, im einzelnen zu begründen, weshalb die technischen und organisatorischen Maßnahmen nicht geeignet waren , die Haftung entfallen zu lassen. Klar ist aber auch, dass der BGH offenbar keine Einwände gegen die Höhe des Schadensersatzes i.H.v. 150,- € pro Lichtbild hatte. Die Übernahme von fremden Fotos auf der eigenen Website kann also teuer werden.


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Tags :
Abmahnungen & Bußgelder, Datenschutz, Marketing & Werbung, Urteile & Gesetze

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