Ist es erlaubt, Polizeieinsätze zu filmen und zu verbreiten?

Polizeieinsätze zu filmen und anschließend medial zu verteilen ist häufig gerichtlicher Streitgegenstand.

Mit einem neuen Urteil des LG Bonns (Urt. v. 08.06.2021, Az. 25 Ns – 790 Js 802/19 – 69/21) wurde entschieden, dass das öffentliche Verbreiten von unverpixelten Aufnahmen von routinierten Einsätzen der Polizei im Internet strafbar sei. Ist das Filmen von Polizeibeamten und das anschließende Verbreiten der Aufnahmen strafbar? Wir klären auf.


Hintergrund des Urteils 

Das LG Bonn hatte sich mit der Frage auseinander zu setzen, inwiefern es strafbar sei, Polizisten zu filmen und diese Aufnahmen anschließend medial zu verbreiten. Des Öfteren müssen sich Gerichte mit dieser Kernfrage auseinander setzen. Eine Strafbarkeit des bloßen Filmens kann gem. § 201 StGB in Frage kommen, die Verletzung der Vertraulichkeit des nichtöffentlich gesprochenen Wortes der eingesetzten Polizeibeamten gem. § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Für eine einschlägige Strafbarkeit nach § 201 StGB muss das von § 201 StGB geschützte Rechtsgut zuerst einmal durch die Aufnahmen der Polizeibeamten verletzt sein. Nach ganz herrschender Ansicht wird von § 201 StGB eine spezielle Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. Art. 2 I iVm Art. 

1 I GG geschützt. Darunter versteht man das Recht auf eine Vertrauenssphäre des Menschen, in der die Unbefangenheit der menschlichen Kommunikation gesichert werden soll (NJW 2019, 3108, Ullenboom: Das Filmen von Polizeieinsätzen als Verletzung der Vertraulichkeit des Worts?). 

Hintergrund des Urteils war folglich die Veröffentlichung eines sog. freien Journalisten, der Polizeieinsätze filmte und diese dann im Internet auf einer von ihm betriebenen öffentlich zugänglichen Seite veröffentlichte. Darüber hinaus wurde er auch in den Presseverteiler der Polizei aufgenommen, durch die die Polizei über berichtenswerte Einsätze per SMS informiert. Dabei hatte der freie Journalist ein monatliches Einkommen von bis zu 1.500 Euro.

 

Die Auslegung des Begriffs: “Ereignis der Zeitgeschichte”

Dem Urteil des LG Bonn zufolge wurde der freie Journalist wegen eines Verstoßes gegen § 33 Kunsturhebergesetz (KUG) verurteilt. Nach dieser Norm macht sich strafbar, wer ohne Berechtigung Bildnisse von anderen verbreitet oder öffentlich macht. Eine Berechtigung kann entweder daraus folgen, dass die abgebildete Person zustimmt oder im Falle einer gesetzlichen Ausnahme. In dem vorliegenden Fall haben die Polizisten jedoch keine Zustimmung erteilt. Ohne die Einwilligung können gem. § 23 KUG aber auch Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte legal veröffentlicht werden.

(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden: 1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte; […]

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt. […]

Es wurde sich folglich mit dem Begriff des Ereignisses der Zeitgeschichte auseinandergesetzt, der eine gesetzliche Ausnahme aus § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG darstellt. Die Definition des Zeitgeschehens unterliegt einer weiten Auslegung: “Er ist vom Informationsinteresse der Öffentlichkeit her zu bestimmen und umfasst nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung oder spektakuläre und ungewöhnliche Vorkommnisse, sondern alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Dazu gehören wirtschaftliche oder kulturelle Geschehnisse, Naturkatastrophen, Unfälle, Kriegshandlungen sowie rechtswidrige Verhaltensweisen, wozu insbesondere, aber nicht nur,, Straftaten zählen. Auch Veranstaltungen von nur regionaler oder lokaler Bedeutung können hierunter fallen.” (BeckOK UrhR/Engels, 34. Ed. 15.4.2022, KunstUrhG § 23 Rn. 2).

 

LG Bonn: Routineeinsätze sind „unspektakulär“

Jedoch ist bei der Auslegung des Begriffs zudem zu beachten, dass nicht jeder etwaiger Einsatz der Polizei eine Relevanz für den Begriff der Zeitgeschichte darstellt. Dabei ist vor allem wichtig, dass dem Ereignis eine gewisse gesellschaftliche Tragweite und Bedeutung zukommt. Als Beispiel seikann dahingehend ein solcher Fall genannt sein, wie esfalls beispielsweise bei dem die Polizei ihre Befugnisse in einer rechtswidrigen Art überschreitet. Demnach sei es in solchen Konstellationen durchaus möglich, dass das Persönlichkeitsrecht der einzelnen Beamten hinter dem öffentlichen Interesse zurücktritt. Vorliegend ist bei den normalen Routineeinsätzen der Polizei nicht von einer entsprechenden Tragweite zu reden. Routineeinsätze sind mithin unspektakulär.

 

 

Bildquelle: Bild von goldfrapp auf pixabay

Tags :
Rechtsgebiete, Social-Media, Sonstiges

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