Das US-Internetunternehmen Google hat seine Bildersuche für Endnutzer freundlicher gestaltet. Im Vordergrund der Änderung steht das Shoppingerlebnis, das für den Kunden verbessert wurde. Bei der Bildersuche wird nachdem ein beliebiges Produkt angeklickt wurde, der Preis, die Marke und die Verfügbarkeit angegeben. Genau diese Verbesserung, die dem Endverbraucher zu Gute kommt, kann für Onlinehändler zur Abmahnfalle werden.
Wettbewerbsrechtliche Probleme
Um an die Bilder, die in der Bildersuche erscheinen, zu gelangen, werden Crawler verwendet. Diese liefern neben den Bildern auch die dazu gehörigen Produktinformationen wie Preis, Marke und Verfügbarkeit. Für einige Produkte wie z.B. Kaffeekapseln (wir berichteten), die mit dem Gesamtpreis beworben werden, ist jedoch ein Grundpreis anzugeben. Diese Kennzeichnungspflicht missachtet Google, worauf die Händler keinen Einfluss haben. Jedoch wird der jeweilige Shop-Betreiber für die fehlende Grundpreisangabe verantwortlich gemacht. Dieses Problem kann wettbewerbsrechtliche Konsequenzen für die Onlinehändler nach sich ziehen, da das Werben mit Gesamtpreisen bei fehlender Grundpreisangabe einen Wettbewerbsverstoß darstellt.
Tipp: Da Google die Komplette Artikelbeschreibung heran zieht, können Händler den Grundpreis des Artikels in die Artikelbeschreibung mit aufnehmen. So lässt sich der Grundpreis korrekt angeben.
Urheberrechtliche Probleme
Durch das Sammeln der Bilder mittels eines Crawlers stellt Google in seiner Bildersuche möglicherweise urheberrechtlich geschützte Inhalte zusammen, die für die gesamte Netzwelt einsehbar sind. Das bedeutet, dass Google fremde Quellen verwendet, zu deren Nutzung keine Einwilligung des Urhebers vorliegt. Mit diesem Problem beschäftigte sich der Bundesgerichtshof bereits zwei Mal (BGH-Urteil vom 29.04.2010, Az. I ZR 69/08 // BGH-Urteil vom 19.10.2011, Az. I ZR 140/10). Dabei formulierte der BGH seine Auffassung so geschickt, dass das Verwenden von Bildern fremder Quellen zwar weiterhin verboten ist, wer seine Bilder auf seiner Webseite jedoch nicht technisch gegen eine Verwendung durch Dritte schützt, muss mit widerrechtlichem Gebrauch seiner Bilder rechnen.
Weniger Traffic auf der Ursprungsseite
Bei der alten Google-Bildersuche wurde dem Nutzer ein kleines Vorschaubild angezeigt. Um das Bild in Originalgröße sehen zu können, musste das Vorschaubild angeklickt werden und man wurde zu der Webseite des Eigentümers weitergeleitet.
Die neue Google-Bildersuche zeigt die gesuchten Bilder direkt in Originalgröße an und führt in der Bildbeschreibung wichtige Produktinformationen auf. Das führt dazu, dass Endverbraucher die jeweiligen Webseiten der Bildeigentümer nicht mehr aufrufen müssen. So kommt es zu weniger Traffic auf den Seiten der Bildeigentümer, was sich negativ auf deren Absatz auswirken kann.
Fazit
Der Internetgigant Google lässt hier wieder seine Muskeln spielen und demonstriert seine Marktmacht, da die Bildersuche nur für Endverbraucher verbessert wurde. Onlinehändler hingegen haben mit der überarbeiteten Google-Bildersuche mehr Nachteile als Vorteile.
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