Neue Pflichten aus dem ElektroG ab dem 15.08.2018

Neue Pflichten aus dem ElektroG ab dem 15.08.2018

Während das Elektro- und Elektronikgeräte (ElektroG) bisher beim Handel mit bestimmten Elektrogeräten nicht anwendbar war, erweitert der Gesetzgeber ab dem 15.08.2018 den Anwendungsbereich. Wer mit Elektrogeräten handelt, muss sich daher über mögliche Änderungen seiner Pflichten informieren.

Das ElektroG setzt seit 2005 eine EU-Richtlinie zum Umgang mit Elektroschrott um: Elektro- und Elektronikgeräte sollen nicht mehr über den Hausmüll entsorgt werden, die kontrollierte Entsorgung soll Recycling ermöglichen und eine für Umwelt und Gesundheit schädliche illegale Entsorgung im Ausland verhindern. Die letzte Neufassung des Gesetzes erfolgte 2015.

Das ElektroG nahm die Hersteller von bestimmten Elektro- und Elektronikgeräten aus zehn Kategorien durch eine Pflicht zur Registrierung in die Pflicht und machte sie so von der Herstellung bis zur Entsorgung verantwortlich. Der Hersteller kann insbesondere auch zur Rücknahme von Geräten verpflichtet sein. Der Anwendungsbereich des ElektroG wird nun durch eine Änderung der Kategorien verändert und deutlich erweitert. Er wird deshalb auch als „offener Anwendungsbereich“ oder „Open Scope“ bezeichnet.

„Hersteller“ gemäß ElektroG kann auch ein Online-Shop sein

Neben den Herstellern können auch Händler und Online-Shops durch das ElektroG verpflichtet werden. § 3 Nr. 9 des ElektroG beschreibt, wer im Rahmen des ElektroG als Hersteller gilt. Insbesondere gilt danach neben dem Hersteller selbst auch als Hersteller,

  • wer Elektro- oder Elektronikgeräte konzipiert oder herstellen lässt und es in Deutschland anbietet;
  • wer Geräte anderer Hersteller unter eigenem Namen anbietet oder weiterverkauft, wobei dies nicht gilt, wenn der Name oder die Marke des Herstellers auf dem Gerät erscheint;
  • wer erstmals aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem Drittland stammende Elektro-oder Elektronikgeräte in Deutschland anbietet;
  • wer vorsätzlich oder fahrlässig neue Elektro- oder Elektronikgeräte nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller zum Verkauf anbietet.

Alle, die als Hersteller im Sinne des ElektroG in Frage kommen, sollten dies genau prüfen: Bei Nichtbeachtung der Vorschriften des ElektroG kommen insbesondere auch Bußgelder und wettbewerbsrechtliche Abmahnungen in Betracht.

ElektroG gilt neu für „sämtliche“ Elektro- und Elektronikgeräte

  • § 2 des überarbeiteten ElektroG bestimmt nunmehr, dass das Gesetz für „sämtliche“ Elektro- und Elektronikgeräte gilt und teilt diese nunmehr in sechs Kategorien ein. Ausnahmen gibt es weiterhin, diese werden in § 2 Absatz 2 ElektroG benannt.

Die neuen Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten sind:

Kategorie

 
1 Wärmeüberträger
2 Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 Quadratzentimetern enthalten
3 Lampen
4 Geräte, bei denen mindestens eine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt (Großgeräte)
5 Geräte, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt (Kleingeräte)
6 Kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt

Neue Registrierung oder Prüfung der Registrierung erforderlich

Anhand des erweiterten Anwendungsbereichs müssen Hersteller und ggf. auch Händler prüfen, ob sie sich erstmals im Elektro-Altgeräte-Register registrieren, oder eine bestehende Registrierung ändern, müssen. Bereits seit dem 01.05.2018 sind Registrierungen mit Wirkung zum 15.08.2018 möglich.

Bestehende Registrierungen werden automatisch einer der neuen Kategorien zugeordnet, jedoch sollte dies vom Hersteller überprüft werden. Außerdem kann die Registrierung einer weiteren Kategorie erforderlich werden.

Tags :
Sonstiges, Urteile & Gesetze

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