Im Hinblick auf die Kennzeichnung von Lebensmitteln gibt es sehr viele verschiedene Regelungen. Fast alle Regelungen dienen dem Verbraucherschutz.
Eine dieser Regelungen ist die Kennzeichnung des Herkunftslandes, also dem Land, in dem die Lebensmittel angebaut und geerntet werden. Entscheidend für die Beurteilung ist in der Regel der Ort der Ernte.
Normalerweise werden Lebensmittel dort geernet, wo Sie angebaut werden. Jedoch gibt es Ausnahmen wie zum Beispiel bei den streitgegenständlichen Kulturchampignons. Diese werden in Boxen gezüchtet und können somit zur Ernte in ein anderes Land verbracht werden. Genau um einen solchen Fall ging es vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Ein Anbieter züchtete Pilze in den Niederlanden und brachte diese zur Ernte nach Deutschland. Die Etikettierung der Pilze mit „Herkunftsland: Deutschland“ wurde von der Wettbewerbszentrale Frankfurt am Main als irreführend beanstandet.
Entscheidung des Bundesgerichtshof und des EuGH
Der BGH widersprach der Beanstandung durch die Wettbewerbszentrale, was aus dem Urteil des BGH (Urt. v. 16.01.2020, Az. I ZR 74/16) hervorgeht und kam zum Ergebnis, dass das Ernteland als Ursprungsland auszuweisen ist. Wo das Produkt angebaut wird spielt nach Ansicht des BGH keine Rolle.
Da in der Urteilsfindung auch europarechtliche Regelungen eine Rolle spielen, hat der BGH das Verfahren dem EuGH vorgelegt. Auch dieser schließt sich der Auffassung des BGH an.
Demnach wurde auch die Klage der Wettbewerbszentrale auf Unterlassung in allen Instanzen abgewiesen.
Qualifikation als Ursprungsland
Die Entscheidung über die Angabe des Ursprungsland darf daher nur vom Ort der Ernte abhängig gemacht werden. Nach Ansicht der Rechtsprechung liegt bei einem Abweichen des Anbaugebietes vom Erntegebiet keine Irreführung von Verbrauchern vor.
Entscheidend ist zudem, dass alle gesetzlichen Kennzeichnungsvorschriften eingehalten werden.
Juristisch lässt sich der Sachverhalt wie folgt zusammenfassen:
„In einem solchen Fall genießt das Kennzeichnungsrecht Normvorrang und ist eine unlautere Irreführung auch dann nicht anzunehmen, wenn relevante Teile des Verkehrs die verwendete Bezeichnung falsch verstehen“
Fazit
Auch wenn die Entscheidung der Rechtsprechung im Hinblick auf die Herkunftsbezeichnung zunächst widersinnig erscheint, ist hier zumindest geklärt welche Angaben der Online-Shop Händler vornehmen muss. Zu nennen ist immer das Ernteland unabhängig davon, wo das Lebensmittel angebaut worden ist.
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