Jeder, der den Slogan „Bekannt aus…“ nutzt, muss auch die Quelle angeben!

Transparenz in der Werbung: OLG Hamburg setzt klare Regeln für das “Bekannt aus…”

In der Welt des Online-Marketings ist die Verwendung des Verweises „Bekannt aus“ auf namentlich genannte Medien allgegenwärtig. Doch die Rechtsprechung hat nun ein klares Urteil gefällt, das den Spielraum für diese Art der Werbung deutlich einschränkt. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hat mit Urteil vom 21.09.2023 (Aktenzeichen 15 U 108/2) entschieden, dass Unternehmen, die mit ihrer Bekanntheit aus digitalen oder Print-Medien werben, eine Fundstelle angeben müssen, um einer unlauteren Handlung vorzubeugen.

Worum geht es?

Ein Unternehmen warb mit dem Slogan: „Bekannt aus: Die Welt, ONLINE FOCUS, Frankfurter Allgemeine, N24, Der Tagesspiegel“. Zu diesem Slogan veröffentlichte das Unternehmen jedoch keine Belege oder sonstige Verweise. Ein Wettbewerbsverband sah darin einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, da für den durchschnittlichen Kunden unklar sei, weshalb das Unternehmen “bekannt” sein soll.

Nach einer Ablehnung des Unterlassungsanspruchs durch das LG Hamburg in erster Instanz wurde die Sache nun abweichend vom OLG bewertet.

Das LG Hamburg ging davon aus, dass bei Werbung mit Presse- oder Rundfunkerzeugnissen in der Regel keine Fundstellenangabe erforderlich ist, da die Fundstellenangabe für die Verbraucherentscheidung kein nennenswertes Gewicht hat. 

Anders sieht das OLG Hamburg die Werbung und hält diese gemäß § 5a Abs. 1 UWG für wettbewerbswidrig , da dem Verbraucher wesentliche Informationen vorenthalten werden. Ohne Fundstellenangabe könnte der Verbraucher die Werbeaussage nicht angemessen einordnen. Das OLG betont die Bedeutung von Transparenz und Nachvollziehbarkeit in der Werbung und betont, dass Verbraucher mindestens eine Fundstelle zu redaktioneller Berichterstattung erwarten dürften.

Was bedeutet das Urteil?

Das Urteil des OLG Hamburg hat weitreichende Konsequenzen für Unternehmen, die mit ihrer Medienpräsenz werben. Die Frage, ob eine Fundstellenangabe notwendig ist, wird künftig in zahlreichen Fällen relevant sein. Das Urteil des OLG Hamburg signalisiert die grundsätzliche Bedeutung dieser Thematik und wird voraussichtlich weitere Klarstellungen bringen. In der Zwischenzeit sollten Unternehmen ihre Marketingstrategien überprüfen und sicherstellen, dass sie den neuen Anforderungen an Transparenz und Nachvollziehbarkeit gerecht werden.

Bildquelle: Design von canva.com

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Tags :
Marketing & Werbung, Urteile & Gesetze

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