Ist Werbung per Social Media-Dienst elektronische Post?

Ist Werbung per Social Media-Dienst elektronische Post?

 

Das Datenschutzrecht ist ein sich ständig entwickelndes und komplexes Rechtsgebiet, insbesondere im Zeitalter der digitalen Kommunikation. Eine wichtige Frage, die im Zusammenhang mit dem Datenschutz und der Bekämpfung unerwünschter Direktwerbung aufkommt, betrifft die Auslegung des Begriffs „elektronische Post“ im Rahmen des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG Dieser Blogbeitrag widmet sich der Bedeutung und Interpretation dieses Begriffs im Lichte der EU-Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (RL 2002/58/EG).

Unionsrechtskonforme Auslegung von „elektronischer Post“

Der Begriff „elektronische Post“ in § 7 Abs. Nr. 3 UWG ist von entscheidender Bedeutung, da er den Schutz der Privatsphäre der Nutzer vor unerbetener Direktwerbung gewährleisten soll. Gemäß Art. 2 S. 2 lit. h der RL 2002/58/EG, auch bekannt als EK-DSRL (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation), umfasst den Begriff „elektronische Post“ „jede über ein öffentliches Kommunikationsnetz verschickte Text-, Sprach-, Ton- oder Bildnachrichten, die im Netz oder im Endgerät des Empfängers gespeichert werden kann, bis sie von diesem abgerufen wird.

Die Datenschutzrichtlinie verfolgt das Ziel, die Privatsphäre der Nutzer zu schützen und unerwünschte Nachrichten zu verhindern. Daher plädieren sowohl der Bundesgerichtshof als auch der Europäische Gerichtshof für eine weitreichende und technologieangepasste Auslegung des Begriffs „elektronische Post“ (vgl. ErwG 40 der RL 2002/58/EG).

Umfang des Begriffs „elektronische Post“

Von technologischer Sicht aus betrachtet ist der Begriff der „elektronischen Post“ weiterhin entwickelbar und sollte im Hinblick auf das Schutzziel der Privatsphäre und des Datenschutzes umfassend interpretiert werden. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 25.11.2021 (C-102/20), in dem betont wird, dass den Nutzern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste der gleiche Grad des Schutzes personenbezogener Daten und der Privatsphäre geboten werden sollte.

Einbeziehung von Social Media-Diensten

Unter dem Begriff der „elektronischen Post“ im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG  fallen daher nicht nur klassische E-Mails, SMS und MMS, sondern auch Nachrichten, die über Social Media-Dienste wie Xing, Facebook, LinkedIn oder WhatsApp verschickt werden. Dies bedeutet, dass Werbung über solche Dienste grundsätzlich die vorherige ausdrückliche Einwilligung des jeweiligen betroffenen Nutzers erfordert, sofern nicht die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG vorliegen.

Insgesamt zeigt dieser Blogbeitrag, wie wichtig eine zeitgemäße Auslegung des Begriffs „elektronische Post“ im Datenschutzrecht ist, um den Schutz der Privatsphäre der Nutzer in einer sich ständig verändernden digitalen Welt zu gewährleisten. Die Rechtsprechung, insbesondere die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs, tragen dazu bei, den Anwendungsbereich dieses Begriffs zu klären und die Integrität der elektronischen Kommunikation zu schützen.

 


Bild: 4523105 von Alltechbuzz auf pixabay

Tags :
Datenschutz, Marketing & Werbung, Social-Media

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