Im Fokus: Die neue EU-Verbraucherrechterichtlinie – Kundenhotlines

EU-Verbraucherrechterichtlinie

EU-Verbraucherrechterichtlinie

In unserer neuen Reihe „Im Fokus: Die neue EU-Verbraucherrechterichtlinie“ informieren wir Sie umfassend über die neue EU-Richtlinie über die Rechte der Verbraucher. Wir stellen Ihnen die wichtigsten Änderungen im Fernabsatzrecht vor und weisen Sie auf entscheidene Details hin. Lesen Sie in diesem Beitrag welche Änderungen sich für Kundenhotlines ergeben werden und ab wann die Änderungen gelten.

Bildnachweis : Warenkorb und Tastatur – © Gina Sanders – Fotolia.com

Der Bundesgesetzgeber hat jüngst das Gesetz zur Umsetzung der neuen EU-Verbraucherrechterichtlinie verabschiedet. Die Umsetzung geht mit einer Reihe neuer gesetzlicher Vorgaben für Händler einher, die zum 13. Juni 2014 in Kraft treten werden. In unserer Reihe „Im Fokus: Die neue EU-Verbraucherrechterichtlinie“ informieren wir Sie über die wichtigsten Änderungen. In dieser Ausgabe stellen wir Ihnen die Änderungen für kostenpflichtige  Kundenhotlines vor.

Was gilt künftig für kostenpflichtige Kundenhotlines?

Neben umfassenden Änderungen im Bereich des Widerrufrechts sieht die neue EU-Verbraucherrechterichtlinie auch neue Vorgaben für Kundenhotlines vor.

So heißt es in Artikel 21 der Richtlinie 2011/83/EU:

Telefonische Kommunikation
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Verbraucher nicht verpflichtet ist, bei einer telefonischen Kontaktaufnahme mit dem Unternehmer mehr als den Grundtarif zu zahlen, wenn der Unternehmer eine Telefonleitung eingerichtet hat, um mit ihm im Zusammenhang mit dem geschlossenen Vertrag telefonisch Kontakt aufzunehmen.
Das Recht von Anbietern von Telekommunikationsdiensten, Entgelte für solche Anrufe zu berechnen, bleibt von Unterabsatz 1 unberührt.

Im reformierten §312a Absatz 5 BGB ist künftig entsprechend zu lesen:

Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass der Verbraucher den Unternehmer wegen Fragen oder Erklärungen zu einem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag über eine Rufnummer anruft, die der Unternehmer für solche Zwecke bereithält, ist unwirksam, wenn das vereinbarte Entgelt das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes übersteigt. Ist eine Vereinbarung nach Satz 1 unwirksam, ist der Verbraucher auch gegenüber dem Anbieter des Telekommunikationsdienstes nicht verpflichtet, ein Entgelt für den Anruf zu zahlen. Der Anbieter des Telekommunikationsdienstes ist berechtigt, das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes von dem Unternehmer zu verlangen, der die unwirksame Vereinbarung mit dem Verbraucher geschlossen hat.

In dem ersten Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung der neuen EU-Verbraucherrechterichtlinie war der Ausschluss von übermäßigen Kosten für Hotlines noch nicht so weitreichend gefasst. Mit der neuen Formulierung des §312a Absatz 5 BGB sind Vereinbarungen über übermaßige Mehrkosten für Hotlines per se ausgeschlossen. Als Maßgabe ist hier „das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes“ genannt. Dies entspricht den Kosten für normale Festnetztelefonate. Sonderrufnummern (z.B. 0900) für Kundenhotlines sind daher künftig nicht mehr zulässig. Händler und Shopbetreiber müssen ihr Hotlineangebot bei Bedarf anpassen.


Falls Sie weitere Fragen zur neuen EU-Verbraucherrechterichtlinie oder zur rechtssicheren Gestaltung Ihres Internetauftritts haben, können Sie uns gerne kontaktieren. Rufen Sie uns einfach unverbindlich unter der Durchwahl 0681-9400543-55 an oder schreiben Sie uns eine E-Mail an info@website-check.de. Gerne informieren wir Sie auch über unser Angebot an Schutz- und Prüfpaketen, die wir Ihnen im Rahmen des Website-Checks anbieten. Unser Website-Check löst das oben beschriebene Problem, dazu erhalten Sie anwaltlich geprüfte Rechtstexte. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.

Tags :
E-Commerce, Rechtsgebiete, Sonstiges, Urteile & Gesetze

Autor:

Teilen

Website-Check Newsletter abonnieren

Webauftritt mit automatisierten Rechtstexten schützen!

Fehler in der Datenschutzerklärung, im Impressum oder anderen rechtlichen Texten können teure Abmahnungen nach sich ziehen. Besonders riskant ist es, wenn gesetzliche Änderungen übersehen werden und Ihre Rechtstexte veraltet sind.

  • Individuelle und abmahnsichere Rechtstexte
  • Kostenloser Update-Service
  • Selbstverständlich inkl. Haftungsübernahme
  • Riesige anwaltlich geführte Webdienste & Cookiedatenbank
  • und vieles mehr