Wenn auf Instagram gefälschte Profile erstellt werden, die Nutzer in kompromittierender Weise darstellen, stellt sich die Frage nach rechtlichen Schutzmöglichkeiten. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) hat hierzu eine wegweisende Entscheidung getroffen, die die Auskunftspflicht von Plattformbetreibern betrifft.
Worum ging es?
Eine minderjährige Nutzerin der Plattform Instagram wurde Opfer eines sogenannten „Fake-Profils“. Ein unbekannter Dritter hatte einen Account erstellt, der ihren Vornamen sowie den Zusatz „wurde gehackt“ im Nutzernamen führte.
Auf diesem Profil wurden Bilder veröffentlicht, auf denen die Minderjährige in Unterwäsche dargestellt wurde; das Gesicht war jeweils durch ein Smartphone verdeckt. Begleitende Texte erweckten den Eindruck, die abgebildete Person sei an sexuellen Kontakten interessiert.
Nachdem die Betroffene von Dritten auf das Profil angesprochen wurde, meldete sie dieses bei Instagram, woraufhin der Account deaktiviert wurde. Um jedoch zivilrechtliche Ansprüche gegen den unbekannten Ersteller des Profils geltend machen zu können, beantragte sie beim Plattformbetreiber Auskunft über die hinterlegten Bestandsdaten, insbesondere Name, E-Mail-Adresse und Telefonnummer des Account-Inhabers.
Das zunächst angerufene Landgericht Flensburg lehnte den Auskunftsanspruch ab. Daraufhin legte die Antragstellerin Beschwerde beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht ein.
Was hat das Gericht entschieden?
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht gab der Beschwerde statt und verpflichtete die Betreiberin von Instagram zur Herausgabe der begehrten Bestandsdaten (Beschluss vom 23.03.2022, Az. 9 Wx 23/21). Das Gericht stützte seine Entscheidung auf § 21 Abs. 2 und 3 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes (TTDSG) [Anmerkung: inzwischen das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG]).
Nach Auffassung des Gerichts liegt eine strafrechtlich relevante Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor, insbesondere in Form einer Beleidigung gemäß § 185 Strafgesetzbuch (StGB). Die Veröffentlichung der Bilder und Texte auf dem Fake-Profil stelle eine erhebliche Herabwürdigung der Betroffenen dar.
Da die Antragstellerin ohne Kenntnis der Identität des Account-Erstellers ihre zivilrechtlichen Ansprüche nicht durchsetzen könne, sei sie auf die Auskunft der Plattformbetreiberin angewiesen. Die Herausgabe der Bestandsdaten sei daher erforderlich und verhältnismäßig.
Fazit
Die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts stärkt die Rechte von Betroffenen bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet. Plattformbetreiber wie Instagram sind unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, Auskunft über die Identität von Nutzern zu erteilen, wenn durch deren Inhalte strafrechtlich relevante Rechtsverletzungen begangen werden.
Für die Nutzer bedeutet dies, dass sie sich bei derartigen Vorfällen auf einen rechtlichen Auskunftsanspruch berufen können, um gegen die Verantwortlichen vorzugehen. Die Entscheidung zeigt zudem die Bedeutung des TDDDG als rechtliche Grundlage für den Schutz personenbezogener Daten und die Durchsetzung von Persönlichkeitsrechten im digitalen Raum.