Eierlikör ohne Eier? Das ist kein Eierlikör!

Grafische Illustration einer Flasche Eierlikör, umgeben von frischen Eiern und niedlichen, stilisierten Hühnern in warmen Gelbtönen.

Veganer „Eierlikör“ im E-Commerce

Der Trend zu veganen Lebensmitteln ist ungebrochen und macht auch vor traditionsreichen Spirituosen nicht halt. Doch wie nennt man einen Eierlikör, der gar keine Eier enthält? Diese Frage beschäftigt nicht nur Marketingabteilungen, sondern zunehmend auch die Gerichte. Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Kiel (LG Kiel) vom 28.10.2025 sorgt nun für mehr Klarheit – und hält gleichzeitig eine teure Warnung für Händler im E-Commerce bereit. Es geht um die zulässige Bezeichnung von Ersatzprodukten und die Haftung für Inhalte auf Drittplattformen.

Der Stein des Anstoßes: Likör ohne Ei

Im vorliegenden Fall ging es um einen Spirituosenhersteller, der ein veganes Getränk vertrieb. Um dem Verbraucher zu erklären, wonach das Produkt schmeckt, nutzte er Bezeichnungen wie „Likör ohne Ei“, „Alternative zu Eierlikör“ und „Veganer Eierlikör“. Ein Wettbewerbsverband klagte dagegen.

Die Argumentation des Klägers stützte sich auf die EU-Verordnung 2019/787. Diese schützt bestimmte Bezeichnungen für Spirituosen. „Eierlikör“ ist eine solche geschützte Kategorie und muss zwingend Eigelb und Eiweiß enthalten. Der Verband argumentierte, dass Begriffe wie „Likör ohne Ei“ eine unzulässige Anspielung auf die geschützte Bezeichnung seien und den Verbraucher in die Irre führten.

Das Urteil: Klarheit durch Abgrenzung

Das Landgericht Kiel wies die Unterlassungsklage in den wesentlichen Punkten ab und stärkte damit die Rechte von Herstellern veganer Alternativen. Die Richter stellten fest, dass die Bezeichnung „Likör ohne Ei“ zulässig ist.

Die Begründung ist für die Lebensmittelkennzeichnung wegweisend: Der Durchschnittsverbraucher versteht die Bezeichnung „Likör ohne Ei“ nicht als Täuschung, sondern als klare Abgrenzung. Der Name sagt explizit, was das Produkt nicht ist – nämlich ein Eierlikör. Es handelt sich also nicht um eine illegale „Anspielung“ im Sinne der Verordnung, die darauf abzielt, sich den Ruf des Originals zu erschleichen. Vielmehr wird dem Kunden transparent gemacht, dass er hier eine geschmackliche Alternative erhält, die für Veganer oder Menschen mit Eier-Unverträglichkeit geeignet ist.

Auch die Bezeichnung „Alternative zu Eierlikör“ wurde vom Gericht als zulässig erachtet. Die EU-Verordnung soll Verbraucher vor Irreführung schützen, nicht aber traditionelle Hersteller vor neuer Konkurrenz durch vegane Produkte bewahren.

Die Falle im E-Commerce: Haftung für Drittanbieter

Während der Hersteller in der Namensgebung einen Sieg errang, musste er an anderer Stelle Lehrgeld zahlen. Er hatte sich zuvor in einer Unterlassungserklärung verpflichtet, den Begriff „Eierlikör ohne Eier“ (ohne den Zusatz „Alternative“ oder als direkte Bezeichnung) nicht mehr zu verwenden.

Auf Plattformen von Drittanbietern und in Online-Shops von Partnern war diese alte, verbotene Bezeichnung immer noch zu finden.

Das Gericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 5.000 Euro. Die Begründung ist für alle E-Commerce-Treibenden essentiell: Wer eine Unterlassungserklärung abgibt, muss nicht nur die eigenen Inhalte ändern. Man ist auch verpflichtet, auf Dritte einzuwirken, deren Handeln einem wirtschaftlich zugute kommt (z. B. Vertriebspartner), um die Verstöße dort zu beseitigen. Der bloße Verweis darauf, dass man für fremde Shops nicht verantwortlich sei, genügt nicht, wenn eine Geschäftsbeziehung besteht.

Fazit und Ausblick

Das Urteil des LG Kiel ist ein wichtiges Signal für die Lebensmittelbranche. Es bestätigt, dass beschreibende Bezeichnungen wie „Likör ohne Ei“, die eine klare Distanzierung zum Original ausdrücken, zulässig sind. Dies fördert die Markttransparenz und verhindert, dass das Bezeichnungsrecht als Innovationsbremse für vegane Alternativen missbraucht wird.

Für Online-Händler und Hersteller ergibt sich daraus folgende Checkliste:

  1. Bezeichnung prüfen: Nutzen Sie Bezeichnungen, die das Produkt klar vom Original abgrenzen (z. B. „Alternative zu…“ oder „…ohne Tierprodukt“). Vermeiden Sie direkte Gleichsetzungen wie „Veganer [Geschützter Name]“.
  2. Drittplattformen überwachen: Wenn Sie eine Unterlassungserklärung abgeben, müssen Sie sofort prüfen, wo Ihre Produkte noch gelistet sind. Fordern Sie Vertriebspartner nachweislich zur Änderung auf.
  3. Impressum und E-Commerce: Achten Sie darauf, dass Produktbeschreibungen im eigenen Shop und bei Partnern konsistent sind. Inkonsistenzen können schnell zu Abmahnungen führen.

Die Entscheidung zeigt, dass das Wettbewerbsrecht dynamisch bleibt. Wer rechtssicher handeln will, sollte seine Produkttexte regelmäßig auf den Prüfstand stellen.

Tags :
E-Commerce, Marketing & Werbung, Sonstiges, Urteile & Gesetze

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