Werbung vs. Recht: Die Feinheiten im B2C-Marketing
Werbung ist für viele Unternehmen im B2C-Bereich, wo die Konkurrenz hart und die Kundschaft ständig auf der Suche nach dem besten Angebot ist, sehr wichtig. Doch Vorsicht ist geboten, denn nicht alle Werbeaussagen sind rechtlich unbedenklich. Manche können sogar Abmahnungen von eifrigen Mitbewerbern oder Verbraucherschutzorganisationen nach sich ziehen.
Wichtiger Unterschied: Werbung und Information
Bevor wir uns in die Welt der fragwürdigen Werbepraktiken stürzen, lohnt es sich, den Unterschied zwischen Werbung und Information zu klären. Der Übergang zwischen beiden ist oft fließend. Werbung dient grundsätzlich dazu, den Absatz zu fördern, während Information neutral ist und darauf abzielt, objektive Fakten zu vermitteln. Doch gerade in der Werbung kann Information schnell in den Hintergrund rücken.
Schauen wir uns einige Beispiele an, die verdeutlichen, wie subtil und zugleich riskant Werbeaussagen sein können:
Beispiel 1: Versicherter Versand
Die Hervorhebung eines „versicherten“ Versands mag für die Kunden beruhigend wirken, jedoch kann sie rechtliche Konsequenzen haben. Gemäß § 475 Absatz 2 BGB trägt das verkaufende Unternehmen bereits das Transportrisiko, unabhängig davon, ob der Versand versichert ist oder nicht. Daher kann die Betonung auf „versichert“ irreführend sein und den falschen Eindruck erwecken, dass die Kundschaft hier sicherer einkauft als anderswo.
Beispiel 2: Entschlackende Produkte
Gesundheitsbezogene Werbeaussagen müssen den Richtlinien der Health Claims Verordnung entsprechen. Begriffe wie „entschlackend“ sind nicht wissenschaftlich definiert und dürfen daher nicht verwendet werden. Solche Aussagen suggerieren nicht nur fragwürdige Effekte, sondern können auch das Vertrauen der Kundschaft in Frage stellen. Gleiches gilt für Aussagen, die Produkten eine heilende oder besonders gesundheitsförderliche Wirkung zuschreiben. Als Beispiele können hier “bekömmliches Bier”, “heilende Wirkung” von Produkten ohne medizinisch nachgewiesene Wirkungen, “gut verdaulich”, etc. genannt werden.
Beispiel 3: Low-Carb-Produkte
Nährwertbezogene Aussagen unterliegen ebenfalls strengen Regeln. Der Begriff „Low Carb“ ist rechtswidrig, da er suggeriert, dass das Produkt sehr wenige Kohlenhydrate enthält. Richtiger wäre die Bezeichnung „Reduzierte Kohlenhydrate“, wie es bereits durch verschiedene Gerichtsurteile festgestellt wurde.
Beispiel 4: CE-Zertifiziert
Das CE-Zeichen signalisiert die Einhaltung von EU-Richtlinien, aber es bedeutet nicht zwangsläufig, dass ein Produkt offiziell geprüft wurde. Die Kennzeichnung als „CE-zertifiziert“ kann daher irreführend sein und falsche Erwartungen wecken.
Beispiel 5: Retouren nur in Originalverpackung
Die Einschränkung, dass Retouren nur in der Originalverpackung akzeptiert werden, ist im Widerrufsrecht nicht vorgesehen. Solche Aussagen können Verbraucher von der Ausübung ihrer Rechte abhalten und sind daher problematisch.
Fazit
Es ist wichtig, dass Unternehmen ihre Werbepraktiken sorgfältig prüfen und sicherstellen, dass ihre Aussagen nicht nur überzeugend, sondern auch rechtlich einwandfrei sind. Denn eine gut durchdachte Werbestrategie sollte keine rechtlichen Risiken bergen.
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