Der diesjährige Black Friday steht an: Passend dazu wurde von dem BGH und auch von dem Berliner Kammergericht der langwierige Rechtsstreit um die Wortmarke des Black Fridays geklärt. Entschieden wurde hinsichtlich der Marke Black Friday, dass diese als “verfallen” gelte. Dies hatte bereits zuvor das Landgericht Berlin entschieden und wurde jetzt zudem von dem Berliner Kammergericht entschieden sowie auch von dem BGH (Beschluss v. 27. Mai 2021, Az. I ZB 21/20) bestätigt. Es gibt somit kein Patentrecht mehr auf die Wortmarke Black Friday.
Der Black Friday
Der Black Friday (deutsch: schwarzer Freitag) stammt ursprünglich aus den Vereinigten Staaten und stellt den Start in die Weihnachtseinkaufssaison dar. Dabei werden von Einzelhändlern Waren erheblich reduziert. Jedoch ist der Black Friday schon länger nicht mehr nur ein amerikanisches Phänomen, sondern hat sich auch in Deutschland und in der restlichen Welt vor allem im Online-Handel durchgesetzt.
Hintergrund der Entscheidung
Der Rechtsstreit beläuft sich bereits auf mehrere Jahre, da die Inhaberin der Marke Black Friday die Löschung der Wortmarke bereits vor mehreren Gerichten versuchte zu verhindern. Schon im Jahre 2021, am 15. April, wurde von dem Landgericht Berlin (LG) die Marke Black Friday für die über mehr als 900 eingetragenen Waren für nicht mehr als gültig erklärt. Grund dafür war eine Klage eines Inhabers der Website Black-Friday.de, eine Website, welche die reduzierten Angebote etwaiger Unternehmen sammelt und präsentiert. Jedoch wurde die Marke Black Friday für keine der eingetragenen Waren und Dienstleistungen rechtserhaltend genutzt, so dass das Urteil darauf fiel, dass die Wortmarke Black Friday verfallen sei.
Berufung der Markeninhaberin
Folglich legte die Inhaberin der Marke Black Friday Berufung gegen das ergangene Urteil vor dem Kammergericht Berlin ein. Dies blieb jedoch ohne Erfolg. Denn mit dem Urteil vom 14.10.2022 wurde die Entscheidung des Bundespatentgerichts, die in der ersten Instanz erfolgte, lediglich bestätigt, jedoch zulasten der Markeninhaberin.
Vorgehen gegen die Marke “Black Friday”
Wieso wurde überhaupt gegen die Marke Black Friday vorgegangen? Die bereits erwähnte Inhaberin der Marke Black Friday verteilte viele Abmahnungen an Unternehmen, die mit dem Black Friday warben, darunter fiel auch der Kläger, der Inhaber der Website BlackFriday.de. Grund dafür war eine vermeintliche Markenrechtsverletzung gegenüber der Marke Black Friday. Daraufhin wehrte sich der Inhaber der Website BlackFriday.de und forderte einen Antrag auf Löschung wegen „absoluter Schutzhindernisse“ beim Deutschen Patent- und Markenamt ein. Das Löschungsverfahren dauerte mehrere Jahre an und endete mit der Löschung der Marke für viele werberelevante Waren mit Hilfe der Entscheidung des BGH.
Löschungsklage wegen Verfalls gem. § 49 Abs.1 MarkenG
Nach der Entscheidung des BGH, dass die Löschung der Marke BlackFriday für viele werberelevante Waren und Dienstleistungen gelöscht werden soll, blieb jedoch für ca. 900 Waren und Dienstleistungen der Schutz des Markenrechts nach Ansicht des Bundespatentgerichts bestehen. Damit auch die Löschung der restlichen Waren und Dienstleistungen mit der Marke Black Friday veranlasst werden konnte, wurde von dem Inhaber der Website BlackFriday.de beim LG Berlin die oben erläuterte Löschungsklage wegen Verfalls (§ 49 Abs. 1 MarkenG) gegen die Marke Black Friday eingereicht – mit Erfolg.
Fazit
Die Wortmarke des Black Friday wurde von zahlreichen Gerichten für “verfallen” iSd § 49 MarkenG erklärt und fällt somit nicht mehr unter den Schutz des Markenrechts. Darunter fallen der BGH, das Bundespatentgericht, das Landgericht Berlin sowie das Kammergericht Berlins.
Gem. § 49 Abs. 1 MarkenG muss eine Marke nach ihrer Eintragung für jede einzelne geschützte Ware oder Dienstleistung der ernsthaften Benutzung unterliegen. Dies wurde im vorliegenden Fall von der Inhaberin der Marke Black Friday nicht beachtet, denn die Wortmarke Black Friday wurde nicht rechtserhaltend eingesetzt. Die Marke muss von dem Deutsche Patent- und Markenamt gelöscht werden, sobald das Urteil rechtskräftig ist.
Die Wortmarke des Black Friday steht somit endgültig vor dem Aus.
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