Anonyme Hotelbewertung weiterhin erlaubt – Urteil des OLG Hamburg vom 18.01.2012 – 5 U 51/11

akten klein

Anonyme Hotelbewertungen sind zulässig. Das hat das OLG Hamburg vor Kurzem entschieden (Az.: 5 U 51/11). Die Beklagte, ein Hotelbuchungsportal, vermittelt in ihrem Internetportal Reisen und Hotelübernachtungen. Dabei bietet sie den Nutzern auch die Möglichkeit, Kommentare und Bewertungen über einzelne Hotels oder Reisen abzugeben und auch anzusehen.  Die Klägerin – selbst Hotelbesitzerin – machte nun einen Unterlassungsanspruch geltend. Etwaige negative Beurteilungen und Kommentare über ihr Hotel sollten nicht mehr angezeigt werden. Schließlich könne jeder anonym – unabhängig davon ob er selbst Hotelbesucher war – ein Beurteilung abgeben.

Das OLG Hamburg musste also zwei entgegenstehende Interessenlagen im Zuge einer Güterabwägung in Ausgleich bringen. Im Ergebnis war das OLG Hamburg der Ansicht, der Klägerin stehe kein genereller Unterlassungsanspruch gegen das Buchungsportal zu, schließlich sei sie nicht schutzlos gestellt.

Etwaige Ansprüche, um gegen rechtsverletzende Beurteilungen und Kommentare vorzugehen, sind nach wie vor nicht ausgeschlossen. Ein allgemeiner Unterlassungsanspruch gegen anonyme Kommentare und Bewertungen führe jedoch zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der Informationsfreiheit. Geschäftsmodelle, die auf Bewertungen angwiesen sind wären dann auch nicht mehr denkbar. Hier können sie die Pressemitteilung des OLG Hamburg abrufen.


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Tags :
E-Commerce, Marketing & Werbung, Sonstiges, Urteile & Gesetze

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