Achtung: Automatische Antwort-E-Mails können rechtswidrig sein

Grafik mit einem Roboter und Email-Symbolen

Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 25. Februar (Az.: 33 O 3721/24) entschieden, dass automatisch generierte Antwort-E-Mails gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen können, wenn sie unerwünschte Werbung enthalten. Unternehmen müssen daher bei der Einrichtung von Autorespondern sorgfältig darauf achten, keine rechtswidrigen Inhalte zu versenden.

Worum ging es?

In dem vorliegenden Fall hatte ein Unternehmen eine automatische Antwort-E-Mail eingerichtet, die neben der eigentlichen Empfangsbestätigung auch Werbung für firmeneigene Dienstleistungen enthielt. Ein Empfänger dieser E-Mail sah darin eine unzulässige Werbemaßnahme und klagte auf Unterlassung. Der Kläger argumentierte, dass er in diese Werbeform nicht eingewilligt habe und sich dadurch in seinem Recht auf Schutz vor unaufgeforderter Werbung verletzt fühle.

Was hat das Gericht entschieden? 

Das Landgericht München I gab dem Kläger Recht. In seiner Urteilsbegründung führte das Gericht aus, dass eine automatisch versandte Antwort-E-Mail, die über die reine Bestätigung des E-Mail-Eingangs hinausgeht und werbliche Inhalte enthält, als unzumutbare Belästigung im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) anzusehen ist. Die Entscheidung stützt sich auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), wonach jede unaufgeforderte Zusendung von Werbung an einen Verbraucher dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht und seine Privatsphäre beeinträchtigen kann (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2017 – VI ZR 721/15).

Das Gericht stellte klar, dass auch dann eine wettbewerbsrechtlich relevante Belästigung vorliegt, wenn die werblichen Inhalte nur einen geringen Teil der Antwort-E-Mail ausmachen. Entscheidend sei, dass der Empfänger keine vorherige Einwilligung zur Zusendung solcher Inhalte erteilt habe. Ein Unternehmen könne sich nicht darauf berufen, dass die Werbung lediglich beiläufig oder als Servicehinweis ausgestaltet sei.

Fazit: 

Das Urteil des Landgerichts München I verdeutlicht, dass Unternehmen beim Einsatz automatisierter E-Mails größte Sorgfalt walten lassen müssen. Enthält eine Autoresponder-Nachricht neben einer reinen Empfangsbestätigung auch Werbung, kann dies eine unzumutbare Belästigung darstellen und somit wettbewerbswidrig sein. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, sollte auf jegliche werblichen Zusätze in automatisierten E-Mails verzichten oder eine ausdrückliche Einwilligung der Empfänger einholen. Andernfalls drohen Abmahnungen und Unterlassungsklagen, die mit erheblichen Kosten verbunden sein können.

Tags :
Datenschutz, E-Commerce, Rechtsgebiete, Technikecke, Urteile & Gesetze

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