Abmahngefahr – Warum sie beim Verkauf Ihres Online-Shops keine Kundendaten weitergeben sollten

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hand stop imillian fotolia.comUm ihren Online-Shop zu verkaufen, werben viele Unternehmer damit, dass sie über einen ausgeprägten Kundenstamm verfügen und eine hohe Reichweite generiert haben. Auch wenn diese Angaben zutreffend sind, stellt der Verkauf des Unternehmens den Verkäufer vor ein hohes Abmahnrisiko. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn der Shopbetreiber tatsächlich Kundendaten ohne Einverständnis der Kunden herausgibt. Erst kürzlich wurden Verkäufer und Käufer von Unternehmen beim Abschluss so genannter Asset-Deals abgemahnt. Bildnachweis: hand stop – © imillian – fotolia.com

Wie die Bayrische Landesanstalt für Datenschutz (BayLDA) am 30. Juli 2015 in einer Pressemitteilung mitteilt, hat sie beim Abschluss so genannter Asset Deals (Der Verkauf des Online-Shop ist verknüpft mit sonstigen werthaltigen Wirtschaftsgütern), hier insbesondere den Kundendaten, rechtskräftige Bußgeldbescheide in fünfstelliger Höhe verhängt.

Hierbei wurde beanstandet, dass die E-Mail Adressen von Kunden an den neuen Inhaber weitergegeben wurden. Hinsichtlich Name und Postadresse der Kunden sieht das BayLDA keinerlei Probleme. Allerdings ist im modernen Zeitalter der Online-Shops in den Datenbanken der Verkäufer meist mehr hinterlegt, als nur der Name und die Adresse. Neben persönlich schützenswerten Angaben wie Telefonnummer, Kontodaten, Kreditkartendaten sind auch durch das Unternehmen gespeicherte Verhaltensmuster des Kunden (Kaufhistorie, Suchverhalten) von hoher datenschutzrechtlicher Relevanz.

Dass hierbei ein Unterschied besteht, zwischen den Listendaten (Name, Adresse, Akademischer Grad, etc.) und sonstigen Bestandsdaten, ergibt sich alleine schon aus der Privilegierung der Listendaten nach § 28 Absatz 3 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz).

Neben der Verletzung des Bundesdatenschutzgesetzes sieht die BayLDA auch einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht im Sinne des ‘Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)’ für gegeben an. Dieses verbietet nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 und Nummer 3 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) die Kontaktierung eines Verbrauchers ohne dessen ausdrückliche Einwilligung. Hat ein Unternehmen also die Daten vom Unternehmensvorgänger „mitgekauft“, so führt jede Kontaktierung über die unzulässig erhaltenen Daten zu einem Wettbewerbsverstoß.

Fazit:

Insgesamt betrachtet ist, aufgrund der hohen Abmahngefahr, davon abzuraten, Kundendaten weiterzuvermitteln. Dieser Grundsatz setzt sich auch beim Unternehmensverkauf fort. Zwar ist die Werbung mit einem großen Kundenstamm, ein beliebtes Verkaufsargument. Die Weitergabe von sonstigen Bestandsdaten, welche nicht dem Listenprivileg (s.o.) unterliegen, ist jedoch hochgradig abmahngefährdet.

 

Tags :
Abmahnungen & Bußgelder, Datenschutz

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