Erst kürzlich wurde entschieden: Die Käsesorte Emmentaler kann nicht markenrechtlich in der EU geschützt werden. Der Käse Emmentaler ist lediglich als Käsesorte zu verstehen. Dies hat nun das Gericht der Europäischen Union in einer neueren Entscheidung entschieden (EuG Urt. v. 24.5.2023, Az. T-2/21). Wir klären auf.
Emmentaler kann nicht markenrechtlich geschützt werden
Hintergrund der Entscheidung ist ein Antrag bei dem Europäischen Amt für geistiges Eigentum (EUIPO) der Organisation Emmentaler Switzerland und eine anschließende Klage bei dem Gericht der Europäischen Union (EuG), da das EUIPO die Registrierung als Marke zurückwies. Diese Branchenorganisation hat sich nämlich darauf berufen, dass die Käsesorte dem markenrechtlichen Schutz unterliegen soll und somit nur von Emmentaler Switzerland als Emmentaler deklariert werden darf und dieser eine geschützte Ursprungsbezeichnung aufweisen soll. Dies hätte zur Folge, dass jeder Emmentaler, welcher nicht aus der Schweiz stammt, ausdrücklich mit dem Ursprungsland des Emmentalers gekennzeichnet werden muss. Die Klage wurde von dem Gericht jedoch zurückgewiesen.
Emmentaler wird als Käsesorte verstanden
Begründet wurde die Klagezurückweisung des Gerichts damit, dass der Normalverbraucher den Emmentaler lediglich als Käseart verstehen würde, nicht jedoch vorrangig als geographischer Herkunft. Dies wäre essentiell dafür, dass der Emmentaler als Marke gekennzeichnet werden könnte. Auch allein für die Zurückweisung der Markeneintragung reicht es dahingehend aus, dass diese in einem Teil der europäischen Union “beschreibenden Charakter” hat. Dies kann dabei auch lediglich in einem einzelnen Mitgliedstaat der EU der Fall sein. Da vor allem in Deutschland der Emmentaler beschreibenden Charakter unter anderem hat, reicht dies für eine Ablehnung der Markeneintragung bereits aus.
Weitere Schritte gegen das Emmentaler Urteil des EuG kann die betroffene Organisation Emmentaler Switzerland vor dem höchsten europäischen Gericht, dem EuGH einleiten.
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