Vorratsdatenspeicherung bleibt verboten – aber nicht überall
Dem EuGH zufolge ist eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten zur Bekämpfung schwerer Straftaten unionsrechtswidrig. Besonders schwere Kriminalität könne einer Bedrohung der nationalen Sicherheit nicht gleichgestellt werden. Eine gezielte Vorratsdatenspeicherung sei jedoch an „strategischen“ Orten wie Flughäfen oder Bahnhöfen dennoch erlaubt.
Verwertung von Vorratsdaten in Mordprozess
In Irland wurde in einem Mordprozess in der Berufungsinstanz die Verwertung von Verkehrs- und Standortdaten aus Telefonanrufen gerügt. Diese Daten wurden nach den irischen Vorschriften auf Vorrat gespeichert. Der Kläger verlangte die Feststellung, dass die irischen Vorschriften zur Vorratsdatenspeicherung von 2011 wegen Verstoßes gegen Unionsrecht nicht zulässig seien. Der irische High Court gab dem statt. Irland legte dagegen ein Rechtsmittel beim irischen Supreme Court ein, der den EuGH zu den unionsrechtlichen Anforderungen an die Speicherung von Verkehrs- und Standortdaten zum Zweck der Bekämpfung schwerer Straftaten anrief.
EuGH bekräftigt: Grundsätzlich keine allgemeine und unterschiedslose Vorratsdatenspeicherung
Demzufolge wurde von dem EuGH lediglich seine ständige Rechtsprechung bestätigt, wonach eine präventive allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten zur Bekämpfung schwerer Straftaten unzulässig sei. Dabei ist die Bekämpfung von schwerer Kriminalität kein Rechtfertigungsgrund, dass diese Daten gespeichert werden können.
Die Speicherung dieser Daten stellt dahingehend eine Ausnahme vom Verbot der Vorratsspeicherung und einen Eingriff in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf den Schutz personenbezogener Daten dar, die in der EU-Grundrechtecharta so verfasst sind. Zwar könne eine als real und aktuell oder vorhersehbar einzustufende Bedrohung der nationalen Sicherheit für einen begrenzten Zeitraum eine Maßnahme allgemeiner und unterschiedsloser Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten rechtfertigen. Eine besonders schwere Kriminalität könne dem aber nicht gleichgestellt werden.
Gezielte Vorratsdatenspeicherung etwa an „strategischen“ Orten zulässig
Jedoch sei eine gezielte Vorratsdatenspeicherung an bestimmten Orten zulässig, wie etwa an Verkehrs- und Standortdaten oder an Orten, an der die durchschnittliche Kriminalitätsrate extrem hoch ist oder an „strategische“ Orte wie Flughäfen, Bahnhöfe, Seehäfen oder Mautstellen.
Auch zulässig zur Bekämpfung schwerer Kriminalität ist weiter die allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von IP-Adressen, der Identitätsdaten der Nutzer elektronischer Kommunikationsmittel, sowie eine umgehende Sicherung („quick freeze“) der Verkehrs- und Standortdaten.
Anordnung eines „quick freeze“
Dahingehend wurde ein “quick freeze” entwickelt, d.h. ein Einfrieren von Telekommunikationsdaten direkt nach der Tat („quick freeze“), den die Behörden bereits im ersten Stadium der Ermittlungen bezüglich einer schweren Bedrohung der öffentlichen Sicherheit oder einer möglichen schweren Straftat anordnen. Die Sicherung könne auf die Verkehrs- und Standortdaten anderer als der Personen erstreckt werden, die im Verdacht stünden, eine schwere Straftat oder eine Beeinträchtigung der nationalen Sicherheit geplant oder begangen zu haben, sofern diese Daten auf der Grundlage objektiver und nicht diskriminierender Kriterien zur Aufdeckung einer solchen Straftat oder einer solchen Beeinträchtigung der nationalen Sicherheit beitragen könnten. Dazu gehörten die Daten des Opfers sowie seines sozialen oder beruflichen Umfelds. Die verschiedenen Maßnahmen könnten je nach der Wahl des nationalen Gesetzgebers und unter Einhaltung der Grenzen des absolut Notwendigen gleichzeitig angewendet werden.
Bayern fordert die rasche Wiederbelebung der Verkehrsdatenspeicherung in Deutschland
Justizminister Bayerns, Georg Eisenreich (CSU), verlangt von der Bundesregierung die im Urteil genannten Spielräume zeitnah zu nutzen. „Der Kampf gegen Kinderpornografie zeigt es sehr deutlich: Fehlende Daten verhindern, dass wir Straftaten aufklären und zum Teil noch laufenden Missbrauch stoppen können. Die Verkehrsdatenspeicherung muss deshalb – soweit es der Gerichtshof zulässt – rasch wiederbelebt werden. Der Bundesjustizminister ist offensichtlich nicht dazu bereit. Dafür fehlt mir jedes Verständnis. Ich halte das für fahrlässig“, so Eisenreich.
Quellen:
EuGH, Anlasslose Vorratsdatenspeicherung nur bei erheblicher Gefahrenlage, NJW 2021, 531
EuGH, Keine allgemeine Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung durch die Mitgliedstaaten, NJW 2017, 717 (Tele 2 Sverige und Watson)
EuGH, Ungültigkeit der EU-Richtlinie über Vorratsdatenspeicherung, NJW 2014, 2169
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