Facebooks Datennutzung erneut Fall für den EuGH

Nach Schrems I und Schrems II könnte es bald sogar zu einem Schrems III-Urteil kommen, denn Facebooks Datennutzung ist wieder einmal Thema vor dem EuGH in Luxemburg.

Nachdem Schrems durch seine Klagen vor dem EuGH das „Privacy Shield – Abkommen“ gekippt hat, geht es in dem jetzigen Fall konkreter um die Frage, ob die Datenverarbeitung von Facebook überhaupt mit europäischem Recht im Einklang steht.

Folgen des möglichen Schrems-III Urteils bezüglich der Datenverarbeitung

Sollte der EuGH Schrems wieder mal zustimmen und die Klage Erfolg haben, könnte dies für Facebook gravierende Folgen haben. Laut Schrems war dann somit „ein Großteil der Datenverarbeitung, die Facebook in Europa betreibt illegal [..]“. Die Folge davon? Betroffene Facebook-Nutzer könnten Facebook auf Schadensersatz verklagen. Die Anzahl der Klagen würde bei den Mitgliederzahlen, die Facebook täglich hat, relativ hoch und in der Summe sehr teuer ausfallen.

Vertrag statt Einwilligung?

Kernfrage des Verfahrens ist es zu klären, inwieweit die Datenverarbeitung von Facebook mit dem EU-Recht vereinbar ist. Bislang hat Facebook sich bei der Verarbeitung von Nutzerdaten insoweit gerechtfertigt, dass die Facebook–Nutzer*innen ja in die Datenverarbeitung eingewilligt haben. Die Lage hat sich dahingehend mit dem Inkrafttreten der DSGVO grundlegend geändert. Schrems erklärt: „Mit dem Inkrafttreten der DSGVO hat der Konzern dann von einem auf den anderen Tag beschlossen, dass nicht die Nutzereinwilligung sondern ein Vertrag die Basis für die Datenverarbeitung bildet.“

Problematisch ist dabei, dass die DSGVO weitaus höhere Anforderungen an eine Einwilligung bezüglich einer Datenverarbeitung stellt als bei einer vertraglichen Basis, die dann eine solche Datenverarbeitung zulässt. Schrems ist diesbezüglich der Auffassung, dass Facebook die DSGVO umgehen will.

Bei dem Verfahren geht es jedoch nicht ausschließlich um die Datenverarbeitung Facebooks, sondern auch um die Verarbeitung von sensiblen Daten und Werbung. Die Auswertung von personenbezogenen Daten für Werbezwecke wird hierbei ebenfalls vom EuGH geprüft. Hintergrund dessen ist folgender: Facebook hat nämlich alle Daten zusammen gesammelt und gespeichert, ohne eine Trennung von sensiblen und unsensiblen Daten vorzunehmen. Sensible Daten in diesem Sinne sind folglich solche, die bspw. die sexuelle Orientierung oder die politischen Präferenzen widerspiegeln.

Folgen des möglichen Schrems III-Urteils hinsichtlich der Verarbeitung von sensiblen Daten und Werbung

Sollte es zu einem Schrems III-Urteil kommen, wird laut Schrems eine der möglichen Folgen hinsichtlich der Verarbeitung von sensiblen Daten und Werbung sein, dass unter anderem Facebook und andere etwaige Konzerne „einen Filter bei der Verarbeitung von sensiblen und politischen Daten einführen müssten.“

Welche Folgen hat dies auf die ganze Branche der Digitalkonzerne? „Wenn die Digitalkonzerne diese Daten künftig herausfiltern müssten, wäre vieles von dem Microtargeting für Werbezwecke, über das es aus politischen Gründen so viel Aufregung gibt, technisch gar nicht mehr möglich“, so Schrems.

Tags :
Datenschutz, Social-Media, Urteile & Gesetze

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