Wir haben vor etwas mehr als 2 Jahren bereits um den Rechtsstreit zum Thema „Sofortüberweisung“ berichtet. Das LG Frankfurt hatte zunächst geurteilt, dass „Sofortüberweisung“ als einziges unentgeltliches Zahlungsmittel unzumutbar (24.06.2015, Az. 2-06 O 458/14) sei. Später wurde dieses Urteil vom OLG Frankfurt aufgehoben (24.8.2016, Az. 11 U 123/15). Die Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. ging sodann gegen die Entscheidung des OLG Frankfurt in Revision. Jetzt teilt die Verbraucherzentrale auf der Website mit, der BGH habe mit Urteil vom 18.07.2017, KZR 39/16 das Urteil des OLG Frankfurt aufgehoben und untersagt, dass „Sofortüberweisung“ die einzige kostenlose Zahlungsart ist.
Auf der Internetseite des BGH ist dazu bisher noch nichts zu finden. Eine Pressemeldung hat der BGH auch nicht heraus gegeben. Die Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. schreibt jedoch:
DB Vertrieb GmbH darf Bezahlung per „Sofortüberweisung“ nicht als einziges unentgeltliches Zahlungsmittel anbieten
- Kostenlose Bezahlmethode darf Kunden nicht zu Risiken drängen.
- „Sofortüberweisung“ ist dem BGH zufolge als einzige kostenlose Zahlungsweise nicht zumutbar.
- Als Geschäftsmodell ist „Sofortüberweisung“ zulässig.
Die DB Vertrieb GmbH darf bei Flugreisebuchungen über die Reiseplattform start.de die „Sofortüberweisung“ nicht als einzige kostenlose Bezahlmethode anbieten. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte gegen diese Praxis geklagt.
„Das Urteil stärkt die Rechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern beim Bezahlen im Internet. Die einzige kostenlose Bezahlmöglichkeit darf Verbraucher nicht zwingen, gegen das Verbot ihrer Bank zu verstoßen, sensible Daten an einen externen Dienstleister zu übermitteln“, sagt Kerstin Hoppe, Rechtsreferentin beim vzbv. „Mit diesem Gratisangebot drängte start.de Verbraucher in ein Haftungsrisiko.“
Reiseplattform bot kostenfreies Bezahlen nur per „Sofortüberweisung“ an
Die Reiseplattform der DB Vertrieb GmbH start.de bot das Bezahlen mit Kreditkarte nur gegen ein zusätzliches Entgelt an. In dem Fall, der Anlass für die Klage des vzbv war, kostete das 12,90 Euro – bei einem Reisepreis von 120,06 Euro. Allerdings ließ sich auch kostenlos bezahlen: per „Sofortüberweisung“. Hierbei öffnete sich ein Dialogfenster. Eingegeben werden sollten die Kontodaten inklusive PIN und TAN. Damit prüfte der Anbieter, die Sofort AG, dann unter anderem den Kontostand, den Disporahmen und ermittelte, ob der Kunde andere Konten hatte.
Kostenloses Bezahlen muss zumutbar sein
Der BGH hat diese Praxis der DB Vertrieb GmbH nun für unzulässig erklärt. Damit bestätigt das Gericht die Auffassung des vzbv, wonach die einzige kostenlose Zahlungsart Verbraucher nicht dazu zwingen dürfe, mit einem nicht beteiligten Dritten in vertragliche Beziehungen zu treten und diesem hochsensible Finanzdaten zu übermitteln, zumal dies gegen die vertragliche Vereinbarung mit ihrer Bank verstoße. Den AGB zufolge müssten Verbraucher davon ausgehen, dass ihnen die Eingabe von PIN und TAN auf der Website eines Dritten untersagt sei. Das Geschäftsmodell „Sofortüberweisung“ könne zwar weiter betrieben werden. Den Kunden müssten jedoch weitere kostenlose Zahlungsmöglichkeiten angeboten werden.
Mit seinem Urteil hob der BGH das Berufungsurteil des OLG Frankfurt auf und wies die Berufung gegen das stattgebende Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main zurück.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.07.2017, KZR 39/16
Quelle: Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. vom 19.07.2017