Grundlage – Das IT-Sicherheitsgesetz vom 17. Juli 2015
Nahezu unbemerkt trat eine Gesetzesänderung, für Betreiber von Internetseiten und Online-Shops, in Kraft. Das IT-Sicherheitsgesetz (Gesetz zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme) ist ein sog. „Artikelgesetz“, durch welches verschiedene Fachgesetze überarbeitet bzw. ergänzt wurden. Es hat so zu einer Änderung des Telemediengesetztes (TMG) geführt.§ 13 Abs. 7 Telemediengesetz
So heißt es nun in § 13 Abs. 7 TMG (in Kraft seit 1. Januar 2016):Fraglich ist also was genau mit „Stand der Technik“ und „anerkanntem Verschlüsselungsverfahren“ gemeint ist. Obwohl es jüngst zu Angriffen auf SSL-Verbindungen kam, ist SSL (bzw. zumindest das weiterentwickelte TLS) dennoch, u.a. auch mangels Alternativen, als „Stand der Technik“ anzusehen. Theoretisch denkbar sind auch andere Methoden, um verbotene Zugriffe auf personenbezogene Daten verhindern. Welche das sein könnten, ist derzeit wohl noch unbekannt.Diensteanbieter haben, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, im Rahmen ihrer jeweiligen Verantwortlichkeit für geschäftsmäßig angebotene Telemedien durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass
1. kein unerlaubter Zugriff auf die für ihre Telemedienangebote genutzten technischen Einrichtungen möglich ist und 2. diese a) gegen Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten und b) gegen Störungen, auch soweit sie durch äußere Angriffe bedingt sind, gesichert sind. Vorkehrungen nach Satz 1 müssen den Stand der Technik berücksichtigen. Eine Maßnahme nach Satz 1 ist insbesondere die Anwendung eines als sicher anerkannten Verschlüsselungsverfahrens. „Stand der Technik“ und „anerkannte Verschlüsselungsverfahren“ als unbestimmte Rechtsbegriffe
Folge bei Verstößen
Verstöße gegen diese neue Vorschrift können unter Umständen abgemahnt werden und sind bußgeldbewährt. So können staatliche Stellen gem. § 16 TMG bis zu 50.000 Euro Bußgeld verhängen.Handlungsempfehlung- "force-SSL"
Stellen Sie sicher, dass keine manuellen Aufrufe von https:// mehr möglich sind. Entweder schreiben Sie dazu die .htaccess um, oder stellen Ihr CMS, bzw. Ihren Online-Shop auf „force-SSL“.Update vom 26.06.2017
Ab dem 25. Mai 2018 tritt die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Kraft. Spätestens ab diesem Stichtag ist SSL für alle Formulare (Kontaktformulare, Bestellformulare, Online-Widerrufsformulare, etc.), sowie Newsletteranmeldungen und Online Shop Bestellprozesse gesetzlich vorgeschrieben.Grundsatz für die Verarbeitung personenbezogener Daten: Integrität und Vertraulichkeit
Bei der Datenerhebung und -verarbeitung nach der EU-Datenschutzgrundverordnung gilt gemäß Art. 5 lit. f DSGVO der Grundsatz der Integrität und der Vertraulichkeit:Personenbezogene Daten müssen in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“).